5 StR 610/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Aussprüchen über die Freiheitsstrafe und die Vermögensstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zu einer Vermögensstrafe von 9.000 DM, ersatzweise sechs Monate Freiheitsstrafe, verurteilt; es hat ferner einen Betrag von 5.250 DM für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten führt mit der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch umfaßt bei einer zugunsten des Angeklagten vo r - genommenen Interpretation der Urteilsgründe, die zugleich eine Aufhebung - 3 - des Schuldspruchs wegen widersprchlicher Feststellungen zum Schuldumfang vermeidet den Besitz von 520 Gramm Heroingemisch (Wirkstoffanteil: 45 %; Menge sichergestellt) zum Zwecke des gewinnbri n - genden Weiterverkaufs sowie den Verkauf von 150 Gramm Heroingemisch (Grammpreis: 35 DM; Gesamtverkaufspreis 5.250 DM). Die verkaufte Menge, deren Gesamtgewicht und Gesamtverkaufspreis aufgrund des Gestndnisses des Angeklagten feststeht, stammte aus de r - selben Lieferung wie die sichergestellte. Sie war indes gestreckt. Mithin war ihr Wirkstoffgehalt nicht, wie die Strafkammer irrtmlich aus der Herkunfts- identitt schließt (UA S. 7), so hoch wie derjenige der sichergestellten Me n - ge, sondern entsprechend der Streckung geringer. Nach den insgesamt zur Streckung getroffenen Feststellungen (vgl. UA S. 4, 5, 7 f.) durfte die Stra f - kammer hierfr lediglich einen Wirkstoffgehalt von rund 30 % zugrunde l e - gen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die somit fehlerhafte A n - nahme eines zu großen Schuldumfangs auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Das zieht die Aufhebung der Freiheits- und der Vermgensstrafe nach sich. Die Vermgensstrafe htte schon deshalb keinen Bestand haben k n - nen, weil die Strafkammer den Vorrang von Verfall und eventuell anzuor d - nendem erweitertem Verfall gemß § 73d StGB, § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 43a Rdn. 1 5 mit Rechtsprechungsnac h - weisen) nicht bedacht hat. Da der Angeklagte nicht nur einen Resterls von 3.840 DM, sondern nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Festste l - lungen der Strafkammer darber hinaus 9.000 DM aus weiterer illegaler Herkunft besaß, kam eine Reduzierung der Verfallanordnung wegen des Ver- - 4 - uûerungserlses in Gesamthhe von 5.250 DM (§§ 73, 73a StGB) nach § 73c StGB nicht in Betracht. Der neue Tatrichter wird neben Verhngung einer Freiheitsstrafe, die nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO fnf Jahre nicht bersteigen darf, anstelle der Verhngung einer Vermgensstrafe fr den die Verfallanordnung be r - steigenden Betrag des insgesamt sichergestellten Geldes (7.590 DM) bei erneuter Feststellung der Zugehrigkeit zum Vermgen des Angeklagten und der dann auf der Hand liegenden illegalen Herkunft den erweiterten Verfall anzuordnen haben. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy