5 StR 610/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Febru-ar 2008, an der teilgenommen haben: Richterin Dr. Gerhardt als Vorsitzende, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt H. als Verteidiger, Rechtsanw344ltin B. als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. August 2007 wird ver-worfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-kasse zur Last. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Einzelstrafen: zweimal ein Jahr acht Monate, einmal zehn Monate Freiheitsstrafe) und hat deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte Revision der Staatsanwalt-schaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der An-geklagte im Zeitraum von Juni 1995 bis April 1996 einmal seiner damals 13 Jahre alten Stieftochter 374ber die unbedeckten Schamlippen gestreichelt und zweimal mit ihr den Beischlaf vollzogen. 2 2. Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Strafrahmen sowie die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe sind nach Ma337gabe der insoweit eingeschr344nkten revisionsgerichtlichen Pr374- 3 - 4 - fungskompetenz (vgl. BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 226 5 StR 86/05 m.w.N. 226und vom 9. Januar 2008 226 5 StR 387/07 226 und 508/07) nicht zu beanstanden. a) Die Revisionsf374hrerin ist der Ansicht, die geringe H366he der Einzel-strafen lasse bef374rchten, dass die Strafkammer dem Gest344ndnis sowie dem Zeitablauf zwischen Taten und Urteil zu gro337es Gewicht beigemessen habe. Auch habe der Tatrichter au337er Acht gelassen, dass die Gesch344digte noch immer unter den Folgen der Taten leide. 4 Diesen Angriffen der Revision kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Strafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Pers366nlichkeit des T344ters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umst344nde festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuw344gen. In die tatrichterliche Strafzumessung kann nur eingegriffen werden, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil sie einseitig, widerspr374chlich und unvollst344ndig ist. Dabei ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Der Senat besorgt nicht, dass das Landgericht insbesondere die Folgen der Tat f374r das Opfer aus dem Blick verloren haben k366nnte (vgl. BGHSt 24, 268; BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Tatumst344nde 17). 5 Der weitere Einwand der Revision, es sei widerspr374chlich, dem Ange-klagten zugute zu halten, er habe durch sein Gest344ndnis der Gesch344digten eine umfangreiche Vernehmung vor Gericht erspart, obwohl diese in der Hauptverhandlung aussagen musste, geht fehl. Der Angeklagte war gest344n-dig, die Gesch344digte hat 204mit ihren Aussagen die Einlassung des Angeklag-ten im Wesentlichen best344tigt223 (UA S. 7). Ebenso dringt der Angriff gegen die Annahme einer Spontantat im Fall II. 3 im Hinblick auf die Besonderheiten gerade dieses Falles nicht durch. 6 - 5 - b) Die Gesamtstrafenbildung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Zu-treffend hat das Landgericht innerhalb des durch 247247 54, 55 StGB vorgegebe-nen Rahmens die Gesamtw374rdigung der Person des T344ters und seiner Taten in den Vordergrund gestellt (vgl. BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 5, 7, 10). Die ma337volle Erh366hung der Einsatzstrafe tr344gt ungeachtet der sehr mil-de bemessenen Gesamtstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten noch ausreichend Rechnung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den en-gen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der begangenen Taten (vgl. BGHR aaO 2, 8, 12). 7 c) Die Beschwerdef374hrerin wendet sich zu Unrecht gegen die Anwen-dung des 247 56 Abs. 2 StGB. Ob besondere Umst344nde in der Tat und in der T344terpers366nlichkeit vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtw374rdigung aller Um-st344nde zu entscheiden. Diese W374rdigung obliegt 226 ebenso wie die Strafzu-messung 226 dem Tatrichter (Fischer, StGB 55. Aufl. 247 56 Rdn. 25). Angesichts der gewichtigen Strafmilderungsgr374nde 226 der im Arbeitsleben stehende An-geklagte ist nicht vorbestraft und war gest344ndig, seine Taten liegen mehr als zehn Jahre zur374ck 226 hat das Landgericht rechtsfehlerfrei besondere Umst344n-de angenommen. 8 3. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (247 301 StPO) sind nicht ersichtlich. 9 Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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