ECLI:DE:BGH:2018:060218B5STR610.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 610/17 vom 6. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 5. September 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die richterliche Sachkunde reicht in der Regel nicht aus, um, wie es das Landgericht getan hat, ohne Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverstä n- digen eine sexuelle Präferenzstörung zu diagnostizieren und, in Verbindung mit ung zu gewichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Dezember 1988 4 StR 535/88, BGHR StGB § 21 Sachverständiger 8; Beschluss vom 10. Januar 2000 5 StR 638/99, NStZ 2000, 437; LK StGB/Schöch, 12. Aufl., § 20 Rn. 236 mwN). Jedoch ist der Angeklagte durch di e Annahme verminderter Schuldf ä- higkeit im Sinne von § 21 StGB nicht beschwert. Eine Aufhebung der Schuldf ä- higkeit kann der Senat ausschließen. - 3 - 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es im Ausnahmefall strafmildernd zu berücksichtigen sein, wenn zwischen dem Täter und dem Kind einvernehmliche sexuelle Kontakte im Rahmen eines besonders nahen, auch BGH, Beschluss vom 5. April 2005 4 StR 95/05, StV 2005, 387, 388 mwN ). s- s- wegen nicht vor, weil das geschädigte Mädchen, wie dem knapp 60 Jahre alten Angeklagten bewusst war, zu den Tatzeiten höchsten s elf Jahre alt und lernb e- hindert war. Mutzbauer Sander Dölp König Mosbacher
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