ECLI:DE:BGH:2019:080119B5STR610.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 610/18 vom 8. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach An hörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. August 2018 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund de r Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO: Die Hauptverhandlung zwi schen der Niederlegung des Wahlmandats und der Pflichtverteidigerbestellung bezog sich allein auf die Frage der Verteidigung des Angeklagten und damit nicht auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhan d- lung. Mutzbauer Sander Schneider König Berger
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