5 StR 61/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. April 2005 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Infolge der Anrechnung der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) wird nunmehr sofort die Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffen sein, für die hier grundsätzlich nach § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO das Tatgericht zuständig ist. Ungeachtet des einer Strafausset-zung nach § 56 Abs. 1 StGB noch entgegenstehenden Bewährungs-versagens erscheint im Blick auf die getroffenen positiven Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (UA S. 25), sofern diese andauern, eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nicht zuletzt auch - 3 - unter Berücksichtigung der beträchtlichen Dauer des Revisionsverfahrens naheliegend. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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