5 StR 61/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 22. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Ju-li 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Richterin am Amtsgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts G366rlitz vom 2. Juli 2007 wird verworfen. Die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und not-wendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs, der Untreue und der Bestechung im gewerblichen Verkehr aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmit-tel bleibt ohne Erfolg. I. Das Landgericht hat sich in allen drei angeklagten Tatkomplexen nicht von einer Schuld des Angeklagten 374berzeugen k366nnen. 2 Der Angeklagte, der bereits verurteilte A. sowie die damalige Le-bensgef344hrtin (und jetzige Ehefrau) des Angeklagten H. waren Gesellschafter der C. GmbH, eines Entsorgungsunternehmens. Der Ange-klagte und A. sowie die damalige Lebensgef344hrtin des Angeklagten waren 3 - 4 - zugleich Gesch344ftsf374hrer des Unternehmens. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten Folgendes zur Last gelegt: Gemeinsam mit seiner Lebensgef344hrtin und A. soll der Angeklagte Kunden dadurch betrogen haben, dass er ihnen zu hohe Kosten f374r tats344ch-lich in dieser H366he nicht angefallene Deponieentgelte in Rechnung gestellt habe (Tatkomplex A). Der Angeklagte und A. sollen zwischen Dezem-ber 1998 und Dezember 1999 gemeinschaftlich Metallabf344lle der C. an die Firma B. geliefert und den bar bezahlten Erl366s hierf374r in H366he von insge-samt knapp 6.000 DM behalten haben (Tatkomplex B). Schlie337lich soll A. mit Wissen und Billigung des Angeklagten Mitarbeiter der Firma R. je-weils mit 50 oder 100 DM bestochen haben, damit diese f374r die C. g374nsti-ge unrichtige Wiegeergebnisse bescheinigten (Tatkomplex C). 4 5 Das Landgericht hat die Taten nicht f374r erwiesen angesehen. Der An-geklagte, der jedwede Tatbeteiligung bestreitet, wird im Wesentlichen von seinem fr374heren Mitgesch344ftsf374hrer A. belastet. Dessen Angaben glaubt das Landgericht nicht. Es stellt zwar die Taten fest, kann sich aber keine 334berzeugung davon bilden, dass der Angeklagte hieran beteiligt war. II. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts l344sst keinen Rechtsfehler er-kennen. 6 1. Die Beweisw374rdigung ist nicht l374ckenhaft. Dies gilt insbesondere f374r die Ausf374hrungen zur Bewertung der Aussage des Hauptbelastungszeugen A. . 7 a) Das Landgericht hat diesem Belastungszeugen, der wegen der Ta-ten bereits rechtskr344ftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde, nicht geglaubt. Die fehlende Glaubhaftigkeit 8 - 5 - seiner Angaben sah das Landgericht darin begr374ndet, dass 226 soweit es um die Verstrickung des Angeklagten ging 226 die Angaben A. s sehr detailarm gewesen seien. Im 334brigen habe er, weil er von dem Angeklagten selbst zweimal angezeigt wurde, ein Falschbelastungsmotiv. Auf die den Tatkom-plex B betreffende Frage, wo er die schwarz vereinnahmten Gelder verwahrt habe, habe A. offensichtlich gelogen. b) Die eingehende und ersch366pfende W374rdigung der Aussage des Be-lastungszeugen ist rechtsfehlerfrei. Die in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Aussagebewertung vermissten Er366rte-rungen dr344ngten sich nicht auf. Die Bereicherung zu Gunsten einer Gesell-schaft, an welcher der T344ter selbst nicht unwesentlich beteiligt ist, stellt ein ausreichendes Motiv dar. Warum ein Mitgesch344ftsf374hrer und -gesellschafter dabei indiziell b366sgl344ubig sein soll, erschlie337t sich nicht ohne weiteres und d374rfte auch in der Lebenswirklichkeit keine Entsprechung finden. Ebenso wenig belegt die Gr366337enordnung des f374r die Bestechungshandlungen einge-setzten Bargeldes (etwa 1.300 DM), dass dem Angeklagten die Taten nicht verborgen geblieben sein k366nnten, zumal sich die Zahlungen 374ber einen Zeit-raum von mehr als einem halben Jahr hinzogen. 9 2. Die Beweisw374rdigung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es an einer Gesamtw374rdigung aller in Betracht zu ziehenden, jenseits des bereits rechtskr344ftig wegen der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten verurteilten Hauptbelastungszeugen vorliegenden Beweistatsachen fehlen w374rde oder die Anforderungen an einen Schuldnachweis rechtsfehlerhaft 374berspannt worden w344ren. Der Umstand, dass denkbar erscheint, dass ein anderes Tat-gericht aus der vorliegenden Mehrzahl der belastenden Indizien m366glicher-weise zu einem Schuldnachweis gegen den Angeklagten h344tte gelangen k366nnen, begr374ndet keinen revisiblen Rechtsfehler. 10 a) In der Gesamtw374rdigung des Urteils (UA S. 67 ff.) werden die ein-zelnen m366glichen Belastungskriterien in ausreichender Weise auch zusam- 11 - 6 - menfassend bewertet und gegeneinander gestellt. Davon abgesehen ist eine Gesamtw374rdigung kein Selbstzweck. Sie hat vielmehr nur dann eigenst344ndi-ge Bedeutung, wenn sich die Belastungselemente gegenseitig erg344nzen oder verst344rken k366nnen. Schon hieran bestehen im vorliegenden Fall Beden-ken, da einige Zeugen Belastungsindizien schildern, die andere gerade nicht wahrgenommen haben. b) Auch die vom Generalbundesanwalt beanstandeten Wendungen zu einem 204zwingenden Schluss223 oder 204zweifelsfreien Nachweis223 (UA S. 50, 71) f374hren in dem Zusammenhang ihrer Verwendung nicht zur Annahme eines Rechtsfehlers. Diese Formulierungen sind ersichtlich nicht so zu verstehen, dass 226 was in der Tat rechtsfehlerhaft w344re 226 die Strafkammer von dem rechtlichen Ansatzpunkt ausginge, nur zwingende Schlussfolgerungen seien zu Lasten des Angeklagten m366glich. Diese wollte hingegen mit den Formulie-rungen erkennbar letztlich nicht mehr zum Ausdruck bringen, als dass sie den von der Anklagebeh366rde gew374nschten Schluss aus einem bestimmten Belastungsmoment nicht zu ziehen vermochte. Dies ist so nicht zu bean-standen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer einen tats344chlich zwingenden Schluss verkannt h344tte. 12 Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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