5 StR 61/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Potsdam vom 14. November 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 2 a) Der seinerseits rechtskr344ftig wegen Subventionsbetruges in mehre-ren F344llen zu einer mehrj344hrigen Freiheitsstrafe verurteilte S. (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2010 226 5 StR 146/10) erwarb nach der Wiedervereinigung in Brandenburg eine ehemalige Werft und wan-delte deren Betrieb in der Folgezeit dergestalt um, dass mehrere von ihm gegr374ndete Gesellschaften mit beschr344nkter Haftung auf dem Werftgel344nde Sitz nahmen und den Werftbetrieb fortf374hrten. S. beherrschte s344mtliche von ihm 374bernommenen und gegr374ndeten Gesellschaften; er veranlasste 3 - 3 - jeweils Strohgesch344ftsf374hrer, von ihm entworfene, unrichtige Subventionsan-tr344ge zu unterzeichnen und bei den jeweiligen Subventionsgebern einzurei-chen, um auf diese Weise Geldleistungen der Subventionsgeber zu erlangen und f374r sich selbst zweckwidrig zu verwenden. In diesem Zusammenhang trat er Anfang Januar 1999 an den Ange-klagten heran und bat ihn, ein von ihm handschriftlich entworfenes Angebot von seiner Sekret344rin auf dem Briefbogen des vom Angeklagten gef374hrten Instituts f374r Schiffs- und Meerestechnik der Technischen Universit344t (TU) Berlin schreiben zu lassen und es sodann selbst zu unterschreiben. Weiter erl344uterte er dem Angeklagten, dass das Angebot f374r ein Subventionsvorha-ben der von ihm gef374hrten P. B. GmbH ben366tigt werde. Der An-geklagte nahm dies zur Kenntnis und wusste, dass die Abgabe des Angebots unter dem Briefkopf der Hochschule die Genehmigung des F366rdervorhabens erleichtern sollte. Gegenstand des Angebots waren Arbeiten zur Weiterent-wicklung 204des Unterwasser-Bootsk366rpers223 f374r ein vorangegangenes angebli-ches Forschungsprojekt mit dem Namen 204Luftkissen Trimaran223 (UA S. 8). Der Angeklagte fertigte wunschgem344337 das von S. entworfene Angebots-schreiben aus. Dabei war ihm bewusst, dass er durch die Verwendung des Briefkopfes seines Instituts unwahre Angaben zugunsten der P. B. GmbH im Rahmen eines von dieser beabsichtigten Subventionsverfah-rens abgab. Von Beginn an beabsichtigte er, die dem S. angebotenen Arbeiten ohne die erforderliche Nebent344tigkeitsgenehmigung der Hochschule im eigenen Namen und nicht namens des Instituts durchzuf374hren. 4 Die von S. gesteuerte P. B. GmbH beantragte am 22. M344rz 1999 die 366ffentliche Zuwendung f374r das genannte Projekt und f374gte ihrem Antrag das vom Angeklagten erstellte Angebot bei. Das Bundesminis-terium f374r Wirtschaft und Technologie erlie337 am 30. Juni 1999 den begehrten Zuwendungsbescheid in H366he von etwa 650.000 DM. Zu einer Auszahlung kam es indes aufgrund der gegen S. gef374hrten strafrechtlichen Ermitt-lungen nicht mehr. 5 - 4 - b) Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Subventi-onsbetrug nach 247 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertet. Die bewusst unwahre An-gabe des Angeklagten dar374ber, das Projekt im eigenen Namen vorzunehmen und gerade nicht als Institut der TU Berlin aufzutreten, sei eine 204Scheinhand-lung223 im Sinne von 247 4 Abs. 1 des Gesetzes 374ber die mi337br344uchliche Inan-spruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz 226 SubvG) und damit subventionserheblich nach 247 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB. 6 2. Die Revision des Angeklagten r374gt zu Recht, dass der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung wegen Subventionsbetrugs nach 247 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht rechtfertigt. Es ist nicht belegt, dass der Angeklagte unrich-tige oder unvollst344ndige Angaben 374ber subventionserhebliche Tatsachen im Rechtssinn gemacht hat. 7 8 Die von der Strafkammer allein festgestellte Abgabe des Angebots auf dem Briefkopf des vom Angeklagten gef374hrten Instituts f374r Schiffs- und Mee-restechnik der TU Berlin in dem vom Verurteilten S. betriebenen Verfah-ren zur Erlangung 366ffentlicher F366rdermittel stellt keine subventionserhebliche Tatsache dar. Dazu reicht es vor dem Hintergrund der Feststellungen nach dem insoweit von der Strafkammer allein herangezogenen 247 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB nicht aus, wie das Landgericht meint, dass der Angeklagte eine falsche Willenserkl344rung abgegeben hat, indem er ein vermeintliches Angebot sei-tens der TU Berlin abgab, tats344chlich den Auftrag aber im eigenen Namen erledigen wollte. Eine Subventionserheblichkeit nach dieser Vorschrift bele-gen die Feststellungen nicht. Es wird im Urteil nicht belegt und ist f374r den Senat auch sonst nicht ersichtlich, dass die Vergabe der F366rdermittel von der Person oder dem Institut eines vom Subventionsnehmer beauftragten Sub-unternehmers gesetzlich abh344ngig ist, wie die Regelung des 247 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB voraussetzt. a) 247 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB erfasst Sachverhalte, in denen, anders als regelm344337ig nach 247 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB, eine ausdr374ckliche Bezeichnung 9 - 5 - als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, dem Gesetz selbst aber sonst 226 wenn auch erst mit Hilfe der 374blichen Interpretationsmethoden 226 ent-nommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention ge-w344hrt wird (vgl. BGHSt 44, 233, 241; 34, 111, 113 f.). Die erforderliche Ab-h344ngigkeit im Sinne des 247 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB wird dabei nur begr374ndet, wenn das Gesetz selbst mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass die Subventionierung unter der im Gesetz genannten Voraussetzung erfolgt, ohne die entsprechende Tatsache ausdr374cklich mit der Erkl344rung als subventionserheblich im Sinne des 247 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB a.F. zu verbin-den (vgl. BT-Drucks. 7/5291 S. 13). Daran wird es in der Regel fehlen, wenn die gesetzliche Vorschrift der Verwaltung einen Ermessensspielraum ein-r344umt. Denn dann ist im konkreten Einzelfall nicht allein dem Gesetz zu ent-nehmen, ob die Bewilligung der Subvention von der Voraussetzung abh344ngt, sondern eine an den konkreten Umst344nden des Einzelfalls orientierte Ermes-sensentscheidung des Subventionsgebers hinzukommt. Allein die Kenntnis des Gesetzes reicht dann weder f374r den potentiellen T344ter noch f374r die Straf-verfolgungsorgane aus, um im konkreten Fall beurteilen zu k366nnen, ob die Subventionierung an die Erf374llung der Voraussetzung gekn374pft ist (BGHSt 44, 233, 241). An der Erforderlichkeit dieser gesetzlichen Abh344ngigkeit der Subventi-onsgew344hrung 344ndert auch die Tatsache nichts, dass der T344ter des Subven-tionsbetrugs nicht selbst Subventionsnehmer, sondern Dritter ist. Zwar richtet sich dann das Bezeichnungsgebot nach 247 2 SubvG nicht auch an ihn. Das 344ndert indes nichts an seiner m366glichen Strafbarkeit nach 247 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Erforderlich ist freilich, dass er die der Subventionserheblichkeit zugrunde liegenden Wertung nachvollzogen hat oder nachvollziehen musste. 10 b) Als rechtliche Grundlage f374r die Vergabe der hier in Rede stehen-den 366ffentlichen Mittel kommen namentlich spezialgesetzliche bundesrechtli-che Vorschriften, aber auch normative Festlegungen, etwa durch einen ent- 11 - 6 - sprechenden Ansatz in den jeweiligen durch Haushaltsgesetz festgelegten Haushaltspl344nen in Betracht (vgl. BT-Drucks. 7/3441 S. 28 f.). Um dem Revisionsgericht die 334berpr374fung der tatrichterlichen An-nahme einer Subventionserheblichkeit zu erm366glichen, sind regelm344337ig je-denfalls die vom Tatrichter herangezogenen ma337geblichen Rechtsgrundla-gen f374r die Subventionsgew344hrung mitzuteilen. Entbehrt diese ausdr374cklicher Anhaltspunkte f374r die tatbestandlich erforderliche gesetzliche Abh344ngigkeit der Subvention, hat der Tatrichter diese durch Auslegung zu ermitteln. Wird namentlich vom Subventionszweck auf den Charakter der Subventionsvor-aussetzungen geschlossen, sind die daf374r bedeutsamen rechtlichen Ankn374p-fungspunkte in den schriftlichen Urteilsgr374nden in der Regel ebenfalls darzu-legen. Daran fehlt es hier vollst344ndig. 12 13 c) Gesetzliche Ankn374pfungspunkte oder nachvollziehbare Wertungen teilt das Landgericht in seinen schriftlichen Urteilsgr374nden nicht mit. Der pau-schale Hinweis auf 247247 3 bis 5 SubvG reicht dazu nicht aus. Denn nicht jede unrichtige oder unvollst344ndige Angabe ist zugleich eine Scheinhandlung (247 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG), die ohne weiteres eine Strafbarkeit nach 247 264 Abs. 1 StGB nach sich zieht (insoweit missverst344ndlich Fischer, StGB 57. Aufl. 247 264 Rdn. 17). Dies ist nur der Fall, wenn die durch die unrichtige Angabe verdeckte Tatsache zu einer anderen Entscheidung 374ber die Subventions-gew344hrung f374hren k366nnte. Zudem ist selbst im Falle einer Scheinhandlung zu pr374fen, ob der verdeckte Sachverhalt subventionserheblich ist (vgl. 247 4 Abs. 1 Satz 2 SubvG). Hier ging es dem Subventionsgeber nach den getroffenen Feststellun-gen nur darum, die angebotenen Ingenieurleistungen von einer insoweit an-erkannterma337en fachkundigen Person erbringen zu lassen. Diese Voraus-setzungen erf374llt der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts ohne weiteres. In welcher Rechtsform bzw. in welchem abrechnungstechni-schen Zusammenhang diese Leistung h344tte erbracht werden sollen, ist vor 14 - 7 - dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht offensichtlich oder oh-ne weiteres erkennbar subventionserheblich. d) Das Urteil unterliegt daher insgesamt der Aufhebung (247 349 Abs. 4 StPO). Eine Durcherkennung auf Freispruch kam indes nicht in Betracht. Der Senat kann nicht vollst344ndig ausschlie337en, dass sich im Rahmen einer neu-en Hauptverhandlung die Subventionserheblichkeit der vom Angeklagten gemachten Angaben 226 gar im Sinne des urspr374nglichen, vom Landgericht nicht als erwiesen angesehenen Anklagevorwurfs 226 im Sinne von 247 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB feststellen lassen wird. Gleiches gilt f374r die subjektive Tat-seite eingeschlossen einen etwaigen Vorsatz f374r eine Teilnahme an der Tat des anderweitig Verurteilten S. . Das hohe Alter des Angeklagten, des-sen Unbestraftheit, die erhebliche Verfahrensdauer von zehn Jahren und die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung jedenfalls schon wegen einer um ein Jahr versp344teten 334bersendung der Verfahrensakten an den Generalbun-desanwalt lassen indes eine alsbaldige Einstellung des Verfahrens angezeigt erscheinen. 15 Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
Full & Egal Universal Law Academy