5 StR 611/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. M344rz 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. August 2007 wird nach 247 349 Abs. 4 StPO a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte we-gen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-fohlenen in drei F344llen verurteilt worden ist; b) das Urteil dahin erg344nzt, dass der Angeklagte wegen drei Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-fohlenen freigesprochen wird; c) das Urteil im 334brigen mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. 2. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Verfahrens und die hierauf entfallenden notwendigen Auslagen des Ange-klagten, soweit Freispruch und Einstellung erfolgt sind. 3. Im Umfang der Aufhebung (1 c) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die verblei-benden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 35 F344llen, davon in 32 F344llen in Tateinheit mit se-xuellem Missbrauch von Kindern und in drei F344llen in Tateinheit mit schwe-rem sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Ange-klagte seine 1992 geborene Tochter zwischen 1999 und Silvester 2005 in 35 F344llen. In 32 dieser F344lle fasste er das M344dchen an die unbedeckte Brust oder Scheide, in 30 F344llen f374hrte er zudem ihre Hand an seinen Penis, w344h-rend er onanierte. In drei F344llen musste das M344dchen den Penis des Ange-klagten in den Mund nehmen, bis der Angeklagte in ihren Mund ejakulierte. 2 3 1. Hinsichtlich der drei F344lle, in denen der Angeklagte wegen schwe-ren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, ist das landgerichtliche Urteil aufzuheben und das Verfahren insoweit nach 247 206a StPO einzustel-len, weil es an der Prozessvoraussetzung einer ordnungsgem344337en Anklage-erhebung fehlt. In der unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift werden dem Angeklagten 35 Taten des sexuellen Missbrauchs seiner Toch-ter zur Last gelegt. Ein Eindringen in den K366rper des M344dchens wird dabei nicht beschrieben. Vielmehr liegt dem Anklagevorwurf zugrunde, dass das M344dchen seine Hand an den Penis des Angeklagten halten musste, bis er zum Orgasmus kam. Demgegen374ber enthalten die als drei F344lle schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes ausgeurteilten Taten einen jeweils an-deren Lebenssachverhalt, n344mlich ausschlie337lich die Stimulation des Penis bis zum Samenerguss im Mund des M344dchens ohne jegliche vorangegange-ne oder begleitende Manipulationen. Deshalb handelt es sich dabei nicht um 4 - 4 - eine Erg344nzung des angeklagten Geschehensablaufs, sondern um drei an-dere F344lle, die von der Anklage nicht umfasst sind. 2. Soweit die Anklageschrift dem Angeklagten 35 F344lle des sexuellen Missbrauchs der Tochter des Angeklagten durch Anlegen ihrer Hand an sei-nen Penis zur Last legt, hat die Strafkammer sich nur vom Vorliegen von 32 solcher F344lle 374berzeugen k366nnen. Die von der Strafkammer vorgenommene Umdeutung der drei 374brig gebliebenen F344lle beschreibt andere Lebenssach-verhalte (vgl. oben 1.) und beinhaltet damit nicht die 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten im Sinne der drei anderen Anklagevorw374rfe; in diesen F344llen hat der Angeklagte sich nicht von seiner Tochter mit der Hand stimulieren lassen. Der Senat holt den erforderlichen Freispruch in diesen drei F344llen nach. 5 6 3. Auch im 334brigen halten die Feststellungen revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 7 a) Die abgeurteilten Taten 2 bis 31 sind nicht ausreichend individuali-siert, da sie 374ber ein schematisiertes sexuelles Kerngeschehen hinaus keine konkreten Tatumst344nde enthalten. Zudem kann den Feststellungen nicht entnommen werden, anhand welcher Ankn374pfungspunkte im Beweisergebnis sich das Landgericht davon 374berzeugt hat, dass der Angeklagte in 30 F344llen seine Tochter in der gemeinsamen Wohnung sexuell missbraucht hat. Um eine bestimmte Anzahl von Straftaten einer in allem gleichf366rmig verlaufenden Serie sexueller Missbrauchshandlungen an Kindern festzustel-len, bedarf es zwar nicht stets einer Konkretisierung nach genauer Tatzeit und exaktem Geschehensablauf, der Richter muss aber darlegen, aus wel-chen Gr374nden er die 334berzeugung gerade von dieser Mindestzahl von Straf-taten gewonnen hat (BGHSt 42, 107, 109 f.; BGH NStZ 1998, 208; StV 2002, 523). Daran fehlt es. Das Landgericht stellt lediglich pauschal fest, dass es zun344chst 204h344ufiger223 und schlie337lich 204seltener223 (UA S. 4) zu den Taten ge- 8 - 5 - kommen sei, was in der Beweisw374rdigung nur dahin erg344nzt wird, es seien 204sehr viele 334bergriffe223 (UA S. 7) gewesen. Eine Frequenz der 334bergriffe des Angeklagten gegen die Nebenkl344gerin ergibt sich hieraus nicht. Dies l344sst besorgen, dass sich das Landgericht rechtsfehlerhaft keine 334berzeugung von jeder einzelnen Tat verschafft, sondern im Wege der Sch344tzung die Zahl der abzuurteilenden Straftaten ohne zureichende Tatsachengrundlage fest-gelegt hat. b) Das angefochtene Urteil kann aber auch hinsichtlich der Feststel-lungen zu den etwas konkreter beschriebenen Taten 1 und 35 der Urteils-gr374nde keinen Bestand haben. Das Landgericht hat seine 334berzeugung von der T344terschaft des die Taten bestreitenden Angeklagten auf die Angaben der Nebenkl344gerin gest374tzt. Diese hat es vor allem wegen des Umstands, dass die Nebenkl344gerin 204die einzelnen Vorf344lle bestimmten Orten zuordnen und zahlreiche Details benennen223 (UA S. 7) konnte, f374r glaubhaft erachtet. Dies findet allerdings in der 374beraus kargen Schilderung der Taten im Urteil keine St374tze. Damit ist der f374r die 334berzeugungsbildung des Landgerichts ma337gebliche Schluss auf die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht mit tragf344hi-gen und f374r das Revisionsgericht nachvollziehbaren Tatsachen belegt. 9 4. Die Einstellung nach 247 206a StPO hindert eine Anklage bez374glich der betroffenen Vorw374rfe nicht; es wird sich empfehlen, diese Anklage gege-benenfalls zu dem hiesigen Verfahren zu verbinden und einheitlich zu ver-handeln. 10 Der neue Tatrichter hat sich ein umfassendes neues Bild von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin zu machen, naheliegend unter Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverst344ndigen. Sollte er sich davon 374berzeugen, dass die Anklagevorw374rfe zutreffen, wird zu be-achten sein, dass eine vor dem 2. April 1999 begangene Missbrauchstat des Angeklagten an der Nebenkl344gerin wegen Verfolgungsverj344hrung nicht mehr als sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen abgeurteilt werden kann. Es 11 - 6 - bedarf daher der Festlegung, ob sich der erste 334bergriff vor diesem Zeitpunkt zugetragen hat. Des Weiteren wird dann zu kl344ren sein, ob die Vorverurtei-lung des Angeklagten vom 19. Februar 2003 wegen noch nicht vollst344ndiger Vollstreckung bezogen auf den Zeitpunkt des ersten landgerichtlichen Urteils Z344surwirkung entfaltet. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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