BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 611/13 vom 7. Januar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Geldfälschung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2014 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 30. Mai 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen ; hinsichtlich des Angeklagten M . wird klargestellt, dass in die ihn betreffende Gesamtfreiheitsstr a- fe auch die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Gifhor n vom 12. Januar 2012 (Az.: 8 Cs 14 Js 30508/11) verhängten Gel d- strafen einbezogen worden sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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