ECLI:DE:BGH:2018:131218B5STR611.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 611/18 vom 13. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO, § 357 Satz 1 StPO, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vo m 19. März 2018 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten bezüglich der Einziehungsbeträge gesamtschuldnerisch haften, hiervon a) der Angeklagte M . mit dem Verurteilten T . A . . , b) die Angeklagten A . und K . der Angeklagte A. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr agen. Mutzbauer Sander Schneider König Köhler
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