5 StR 61/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. März 2012 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2012 beschlossen: D ie Revision de s Angeklag ten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 3 . November 201 1 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Nichterörterung der Voraussetzungen des § 21 StGB ist sachlich - r echtlich ungeachtet des fortgeschrittenen Alters des bislang unbestraften Angeklagten noch nicht durchgreifend bedenklich. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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