ECLI:DE:BGH:2019:170419B5STR61.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 61/19 vom 17. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers a m 17. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 14. September 2018 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen versuchte n besonders schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Ang eklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerich- tete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschluss- formel Erfolg. Das Landgericht hat worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zu- schrift zu Recht hinweist in rechtsfehlerhafter Weise eine gefährliche Körper- verletzung in der Begehungsform des hinterlistigen Überfalls angenommen. Für die Beja hung einer anderen Variante des § 224 StGB fehlt es an hinreichenden Feststellungen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht erfolgrei- cher als geschehen hätte verteidigen k önnen. 1 2 - 3 - Auf den Strafausspruch hat die Schuldspruchänderung keinen Einfluss. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer, die innerhalb des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB insbesondere die Massivität der Gewalt und die beim Geschädigten verursachten erheblichen, mehrere Körperteile betreffenden Ver- letzungen strafschärfend berücksichtigt hat, bei Annahme einer lediglich vorsätzlichen Körperverletzung eine noch mildere Strafe verhängt hätte. Angesichts des nur geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler 3 4
Full & Egal Universal Law Academy