5 StR 612/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger, Richterin Dr. Schneider als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt B. als Verteidiger des Angeklagten S. , Rechtsanwalt K. als Verteidiger des Angeklagten T. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16. Mai 2007 in den Strafaus-spr374chen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmit-tel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags jeweils zu ei-ner Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren wirksam auf den Strafausspruch beschr344nkten, zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen. Sie r374gt die Verlet-zung materiellen Rechts. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechts-mittel haben Erfolg. 1 1. Der Angeklagte S. trank seit dem Jugendalter Alkohol. Alko-holmissbrauch betrieb er seit 1983; er ist alkoholabh344ngig. Nach schweren Ausfallerscheinungen im M344rz 2005 trank er bis zum 3. Dezember 2005 kei-nen Alkohol. Er ist wiederholt, vor allem wegen Verkehrsdelikten, darunter auch Trunkenheit im Verkehr, vorbestraft. Der Angeklagte T. verpr374gelte einmal unter erheblichem Alkoholeinfluss seine Ehefrau. Um eine solche Re-aktion zuk374nftig zu vermeiden, trank er au337er in Gesellschaft kaum noch Al- 2 - 4 - kohol. Er ist mehrfach 226 wegen Verm366gensdelikten und Beleidigung, aber auch wegen K366rperverletzung 226 vorbestraft. Die nach gemeinsamem Strafvollzug befreundeten Angeklagten hiel-ten auch in den Tagen nach ihrer Haftentlassung engen Kontakt. So war der Angeklagte T. anwesend, als der Sohn des Angeklagten S. die-sem am 3. Dezember 2005 berichtete, er sei von dem 55 Jahre alten Ob-dachlosen R. sexuell bel344stigt worden. Die Mutter des Jungen erz344hlte zudem, dass sie von R. wegen der von ihr erstatteten Strafanzeige mit dem Tode bedroht worden sei. Die Angeklagten kamen dar-aufhin 374berein, dass R. eine 204Ansage223 brauche. Nachdem sie ihn im Ob-dachlosenheim ausfindig gemacht hatten, verabredeten sie sich mit ihm un-ter dem Vorwand, gemeinsam Alkohol trinken zu wollen, f374r den n344chsten Morgen. Der Angeklagte S. , der im Laufe dieses Tages bereits erheb-lich dem Alkohol zugesprochen hatte, hatte noch in der Nacht einem Trink-kumpanen gegen374ber angedroht, dass R. 204bluten223 m374sse und dass er ihn umbringen werde. Jedoch verschlief er das Treffen zun344chst, wurde aber von dem Angeklagten T. geweckt und an das gemeinsame Vorhaben 226 R. sollte eine 204Abreibung223 erhalten 226 erinnert. Gemeinsam holten sie R. ab und fuhren in die Wohnung des Angeklagten S. . Dort tranken sie gemeinsam Alkohol. Die Angeklagten spielten R. ein harmlo-ses Trinkgelage vor, bis sie die Frage des sexuellen Missbrauchs gekl344rt hat-ten. Hierzu fotografierte der Angeklagte T. den R. und traf sich mit dem Sohn S. s, um sich best344tigen zu lassen, dass dies der T344ter ge-wesen sei. Danach gab der Angeklagte S. an, er f374hle sich in sexueller Hinsicht zu Kindern hingezogen. R. , enthemmt durch die Atmo-sph344re und den Alkohol, berichtete jetzt freim374tig 374ber seine Vorliebe zu Jungen und erkl344rte nach Vorhalt eines Bildes, auch den Sohn des S. zu kennen. 3 Der Angeklagte T. , der wusste, dass R. ein Messer mit sich f374hrte, bewegte ihn dazu, dieses vorzuzeigen, um eine m366gliche Gegenwehr 4 - 5 - damit zu verhindern. Der Angeklagte S. schrie R. an, dass der Junge auf dem Bild sein Sohn sei, wor374ber R. lachte. S. versetzte diesem gegen 12.00 Uhr mit einem Feuerzeug einen Schlag gegen den Kopf, aufgrund dessen R. kurz darauf das Bewusstsein verlor. Jetzt schnitt ihm S. ein Ohr ab, w344hrend T. die Misshandlungen detail-liert fotografierte. Sp344testens jetzt entschlossen sich die Angeklagten, R. zu t366ten. Sie versetzten ihm Messerstiche in den Bauch, in die Beine und in die linke Brustseite; zudem brachten sie ihm einen tiefgreifenden Halsschnitt bei. Welcher der beiden Angeklagten dem Opfer die todesurs344ch-lichen Verletzungen unmittelbar beibrachte, blieb ungekl344rt. Der jeweils an-dere fotografierte das Geschehen. 5 R. verstarb zwischen den Bruststichen und der Beibringung des Halsschnittes. Die Angeklagten bemerkten dies. Der Angeklagte T. nahm die Ringe und eine Uhr des Toten an sich. Sodann schnitten die Ange-klagten ihrem Opfer dessen Geschlechtsteil ab. Nach etwa einer Stunde Pause 226 zweieinhalb Stunden nach Beginn der Gewaltt344tigkeiten 226 versuch-ten sie, ihm das Herz aus der Brust herauszuschneiden, was jedoch scheiter-te, da das hierzu verwendete Messer zerbrach. W344hrend des gesamten Ge-schehensablaufs waren die Angeklagten in erheblichem Ma337e alkoholisiert. Das gesamte Geschehen hatten die Angeklagten, wie es von vornher-ein geplant war, in den jeweiligen Sequenzen fotografiert. Dazu hatten sie auch Positionen arrangiert. So entkleideten sie ihr Opfer und legten ihm das abgeschnittene Geschlechtsteil auf den Bauch. Mit der so entstandenen Bilddokumentation wollten sie beweisen, dass sie an R. 204Rache genom-men haben223, zudem sollten die Bilder in das Internet gestellt werden, um eine abschreckende Wirkung auf Sexualt344ter zu erzielen. 6 2. Das Landgericht hat sachverst344ndig beraten aufgrund der Alkoholi-sierung der Angeklagten eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsf344-higkeit bei der Fassung des Tatentschlusses und f374r die eigentliche Tataus- 7 - 6 - f374hrung angenommen. Es hat bei beiden Angeklagten den Strafrahmen des 247 212 Abs. 1 StGB nach den 247247 21, 49 Abs. 1 StGB verschoben. W344hrend die Annahme erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit rechtsfehlerfrei ist, h344lt die nicht begr374ndete 226 und von der Staatsanwalt-schaft beanstandete 226 Strafrahmenverschiebung revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand. 334ber die fakultative Strafrahmenverschiebung nach den 247247 21, 49 Abs. 1 StGB entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgem344337en Er-messen aufgrund einer Gesamtabw344gung aller schuldrelevanten Umst344nde. Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit auf zu verantwor-tender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenver-schiebung, wenn sich aufgrund der pers366nlichen Verh344ltnisse des T344ters (etwa Neigung zu Aggressionen oder Gewaltt344tigkeiten unter Alkoholeinfluss) oder der Tatsituation (etwa Trinken in gewaltbereiten Gruppen oder gewalt-geneigten Situationen) das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erh366ht hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen (BGHSt 49, 239, 245 f.; BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59). 8 Diesen Grunds344tzen gen374gt das angefochtene Urteil nicht. Denn das Landgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der grund-s344tzlich schuldmindernde Umstand der erheblichen Einschr344nkung der Steu-erungsf344higkeit durch andere, die Schuld steigernde Umst344nde ausgeglichen wird. Anlass zu der Er366rterung eines solchen Ausgleichs h344tte insbesondere im Hinblick darauf bestanden, dass sich die Angeklagten 226 planvoll alkoholi-siert 226 bewusst in eine gewaltgeneigte Situation begeben haben. Das von ihnen arrangierte Treffen mit dem sp344teren Opfer diente allein dem Zweck, ihm eine 204Abreibung223 zu verpassen. Dieser Situation wohnte das vorherseh-bare Risiko erheblicher Gewalttaten inne. Dabei hat der Angeklagte T. die mit dem Alkoholgenuss verbundene Enthemmung in Kauf genommen. Hinzu tritt, dass ihm seine Neigung zu Gewaltt344tigkeiten unter Alkoholeinfluss bewusst war. Dass dies nicht zu einer strafrechtlichen Vorverurteilung gef374hrt 9 - 7 - hat, ist unbeachtlich; denn das Wissen des T344ters um seine Gef344hrlichkeit h344ngt nicht von der Warnfunktion einer fr374heren Verurteilung ab (BGHSt 49, 239, 243). Auch der Angeklagte S. hat in Kauf genommen, durch die Alkoholisierung besonders enthemmt zu sein und dies durch weiteren Alko-holkonsum noch zu verst344rken. Seine Alkoholabh344ngigkeit wiegt diesen schulderh366henden Fahrl344ssigkeitsvorwurf nicht ohne weiteres auf. Auch demjenigen, der weitgehend durch Alkohol beherrscht wird, kann vorgewor-fen werden, dass er sich trotz Vorhersehbarkeit 226 zumal weiterer 226 alkoholi-scher Enthemmung bewusst in eine gewalttr344chtige Situation begeben hat (BGHSt 49, 239, 254). Eine Ausnahme von der unter diesen Umst344nden in Erw344gung zu zie-henden Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB k344me nur bei einer hier nicht gegebenen absoluten Androhung lebens-langer Freiheitsstrafe in Betracht (BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, beding-ter 59; BGHR StGB 247 21 Strafrahmenverschiebung 40). 10 11 Es ist nicht auszuschlie337en, dass der jeweilige Strafausspruch auf den m366glicherweise unzutreffend gew344hrten Strafrahmenverschiebungen beruht. Das neue Tatgericht wird die Strafen neu zuzumessen haben. Dies kann bei dem hier vorliegenden Er366rterungsmangel auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen geschehen, die freilich um solche erg344nzt werden d374rfen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Indes wird darauf zu achten sein, dass angesichts der ungekl344rten Frage, durch wessen Handlungen unmittelbar die todesurs344chlichen Verletzungen verursacht worden sind, missverst344ndliche Erw344gungen zur Strafsch344rfung aufgrund der eingesetzten Kraft und der wuchtig gef374hrten Stiche zu vermeiden sein werden. - 8 - Die 226 zudem im Ergebnis rechtsfehlerfreie 226 Ablehnung einer Ma337re-gel nach 247 64 StGB gegen374ber beiden Angeklagten ist von der Anfechtung und der allein auf die Bemessung der Strafe bezogenen Tatausf374hrung nicht betroffen. 12 Basdorf Brause Schaal J344ger Schneider
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