5 StR 612/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 7. Mai 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Mit dem Generalbundesanwalt sieht der Senat die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB als noch ausreichend belegt an, wobei hinsichtlich der ma337geblichen H366he der Einzelstrafen der zweiten Vorverurteilung eine genaue Bezeichnung angezeigt gewesen w344re. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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