5 StR 613/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 10. April 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 2002 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt H als Verteidiger des Angeklagten Z , Rechtsanwalt S als Verteidiger des Angeklagten D , Rechtsanwältin Sa als Verteidigerin des Angeklagten W , Justizhauptsekretärin N , Justizangestellte R - 3 - als Urkundsbeamtinnen der Geschftsstelle, - 4 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwal t - schaft wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 18. Juni 2001 a) in den Schuldsprüchen dahin g e - ndert, daß die Angeklagten jeweils des Totschlags schuldig sind, b) in den Rechtsfolgeaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten To t - schlags in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, den A n - geklagten Z zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs M o - naten, den Angeklagten D zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten W zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Gegen die Angeklagten Z und - 5 - D hat es zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ang e - ordnet. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Sachrge und dem Ziel einer Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten Totschlags. Die Revisionen haben Erfolg. I. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Die Angeklagten waren Trinkkumpane und kannten den Verstorbenen Ha sowie das Tatopfer K , die beide in demselben Haus wie der Angeklagte D woh n - ten und wie die Angeklagten im Übermaß Alkohol tranken. Nach dem Tod Ha bezichtigte K den Angeklagte Z zu Unrecht mehrfach in der Öffentlichkeit, Ha durch Beibringung von Gift oder Sure gettet zu haben. So geschah es auch am Vormittag des Tattages, als sich die Ang e - klagten und K an einem Getrnkesttzpunkt trafen. Der darber ve r - rgerte Angeklagte Z geriet mit K in einen Streit und ußerte vor den beiden anderen Angeklagten, daß er K kaltmachen werde. Spter gab der Angeklagte Z den beiden Mitangeklagten zu verstehen, daß K heute noch sterben muß. Dabei verwies er auf eine vorg e - zeigte Einwegspritze, mit der er K Luft in eine Armvene injizieren wollte, um ihn dadurch zu tten. Die Angeklagten D und W nahmen das in dieser Situation noch nicht ernst. Am Abend trafen die Ang e - klagten mit K in der Wohnung des Angeklagten D zusammen. K machte den Angeklagten Z erneut fr den Tod des Ha ve r - antwortlich. Es entstand ein lauter Streit zwischen beiden. Der Angeklagte D forderte beide auf, Ruhe zu geben. Darauf erfaßte K den Angeklagten D am Hals, der sich befreien konnte und K zwei bis dreimal mit der Faust ins Gesicht schlug. K taumelte in Richtung des Angeklagten W , der ihn mindestens zweimal mit der Faust an Kopf und Hals schlug. In dieser Situation entschloß sich der ... Angeklagte Z , sein Vorhaben, K mit einer Luftinjektion in eine Armvene zu tten, - 6 - in die Tat umzusetzen.º Er holte die dafr mitgebrachte Einwegspritze he r - vor, was die beiden Mitangeklagten erkannten. Ihnen war aufgrund der vo r - angegangenen Äuûerungen des Angeklagten Z auch klar, was er damit vorhatte. Unter dem unmittelbaren Eindruck der von K ausgegangenen Auseinandersetzung ªwollten jetzt auch die Angeklagten D und W K tten, seinen Tod in der vom Angeklagten Z vorgesehenen Art und Weise herbeifhren.º Der Angeklagte W ergriff ein Tuch, fhrte es K ber den Mund und hielt ihn daran von hinten fest. Die Angeklagten D und Z schlugen derweil weiter, jeder mindestens zweimal auf das sich immer noch wehrende Opfer im Kopf- und Halsbereich ein, um dessen Widerstandsfhigkeit zu brechen. K lag am Boden, blutete aus Mund und Nase und war im Gesicht erheblich ve r - letzt. Whrend der Angeklagte W das Opfer immer noch mit dem Tuch fixierte, hielt der Angeklagte D dessen linken Arm fest und der Ang e - klagte Z stach ihm mit der Spritze mindestens einmal in die linke Ar m - beuge und drckte die Luft aus der Spritze. Danach lieû der Angeklagte W los. Der Angeklagte Z fhlte bei dem sich nicht mehr rhrenden K keinen Puls mehr und uûerte, daû ªdie Sau jetzt tot istº. Die Ang e - klagten gingen davon aus, daû K so, wie sie es wollten, infolge der Luftinjektion gestorben war. Tatschlich erstickte K . Aufgrund der Schlge war sein Kehlkopffortsatz abgebrochen und er atmete Blut ein. Selbst wenn die Spritzennadel in die Armvene eingedrungen wre, was nicht der Fall war, htte noch nicht einmal das zweifache Luftvolumen fr die He r - beifhrung des Todes ausgereicht. Das hatten die Angeklagten nicht e r - kannt. Das Landgericht hat in dem Verhalten der Angeklagten ± lediglich ± einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit Krperverletzung mit Todesfo l - ge gefunden. Dies hlt rechtlicher Nachprfung nicht stand. II. - 7 - Aus den Feststellungen ergibt sich, daû die Angeklagten gemei n - schaftlich einen vollendeten Totschlag begangen haben. Die Angeklagten haben durch gemeinsames Tun den Tod des Opfers verursacht. Dies war bei jedem von ihnen durch ± direkten ± Vorsatz gedeckt. 1. In der Rechtsprechung ist als Rechtsfigur der unerheblichen A b - weichung des tatschlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf anerkannt, daû eine Divergenz zwischen dem eingetretenen und dem vom Tter gedachten Geschehensablauf unter Gesichtspunkten des Vorsatzes regelmûig dann unbeachtlich ist, wenn sie unwesentlich ist, namentlich weil beide Kausalverlufe gleichwertig sind (BGHSt 7, 325, 329; 23, 133, 135; BGH GA 1955, 123, 125; BGH NJW 1960, 1261; BGH NJW 2002, 1057; ebenso schon RGSt 67, 258; RG DStR 1939, 177, 178). Danach gilt insb e - sondere folgendes: Bewirkt der Tter, der nach seiner Vorstellung vom T a - tablauf den Taterfolg erst durch eine sptere Handlung herbeifhren will, diesen bereits durch eine frhere Handlung, so kommt eine Verurteilung w e - gen vorstzlicher Herbeifhrung des Taterfolges dann in Betracht, wenn er bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verursacht, die Schwelle zum Versuch berschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung be r - schreitet (BGH GA 1955, 123, 124; BGH NJW 2002, 1057; RG DStR 1939, 177, 178). Dies alles findet weitgehend Zustimmung im Schrifttum (Cramer/Sternberg-Lieben in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 58; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 16 Rdn. 7; Bauma nn/Weber/Mitsch AT 10. Aufl. § 20 Rdn. 24; Jeschek/Weigend AT 5. Aufl. S. 312; Maurach/Zipf AT 8. Aufl. § 23 Rdn. 36; Roxin AT 3. Aufl. § 12 Rdn. 170; anderer Ansicht Schroeder in LK 11. Aufl. § 16 Rdn. 34; Jakobs AT 2. Aufl. S. 300 f.). 2. So wie zuvor beschrieben liegt es hier: Die Angeklagten begingen die todesurschlichen Verletzungshandlungen, nachdem sie sich jeweils zur Ttung des Opfers ± durch Luftinjektion ± entschlossen hatten. In der darauf erfolgten tdlichen Gewaltanwendung liegt bereits das unmittelbare Anse t - - 8 - zen zur Ttung im Sinne des § 22 StGB, da die gewaltsame Wehrlosm a - chung des Opfers und die Beibringung der Injektion in jeder Hinsicht eine Einheit bilden. Die beiden zu vergleichenden Kausalverlufe sind gleichwe r - tig. Auf die Faustschlge, die der Angeklagte W vor der Fassung des Ttungsvorsatzes dem Opfer gegen Kopf und Hals versetzte, kommt es deshalb nicht an, weil nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrnde auszuschlieûen ist, daû etwa schon diese Schlge fr sich allein todesu r - schlich gewesen wren. III. Weitere Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten enthlt das ang e - fochtene Urteil nicht, ebensowenig wie Rechtsfehler zu deren Nachteil (§ 301 StPO). Insbesondere hat das Landgericht das Vorliegen von Mordmerkmalen nach § 211 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler verneint. Namentlich hat es fr alle Angeklagte das Merkmal niedriger Beweggrnde letztlich mit dem hi n - zunehmenden Argument ausgeschlossen, daû Zweifel daran bestnden, ªob sich die Angeklagten bei ihrer Tat der Umstnde bewuût waren, die den A n - trieb zur Tat als verwerflich erscheinen lassenº. IV. Danach kann der Senat den Schuldspruch ndern. 1. Dem steht nicht etwa der Gesichtspunkt entgegen, daû die Recht s - figur der Unerheblichkeit der Abweichung des tatschlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf eine ªGleichwertigkeitº der beiden in B e - - 9 - tracht zu ziehenden Geschehensablufe impliziert. Die Entscheidung ber diese ªGleichwertigkeitº, nach Jeschek/Weigend aaO eine ªrechtlich-sittliche Bewertung der Tatº, ist nicht etwa als Tatsachenentscheidung dem Tatg e - richt vorbehalten, steht vielmehr als Subsumtionsentscheidung auch dem Revisionsgericht zu. 2. Auch Gesichtspunkte des § 265 StPO stehen hier der Schul d - spruchnderung nicht entgegen; denn bereits mit der (unverndert zugela s - senen) Anklage wurde den Angeklagten ein gemeinschaftlicher Mord vorg e - worfen, namentlich unter Benennung der Unbeachtlichkeit der Abweichung des tatschlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf. V. Da das Schwurgeri cht die Strafen wegen einer fr § 212 Abs. 1 StGB vorgenommenen Strafrahmenverschiebung gemû § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB jeweils dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnommen hat, muû ein neuer Tatrichter ber die gegen die Angeklagten zu verhngenden Rechtsfolgen umfassend neu befinden, und zwar ± auch ± auf der Grundl a - ge der von ihm neu zu treffenden Feststellungen zur Person eines jeden A n - geklagten. Beim Angeklagten W wird der neue Tatrichter zur Frage einer Maûregel nach § 64 StGB auf BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefhrlichkeit 7 B e - dacht zu nehmen haben. Harms Hger Basdorf Gerhardt Raum
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