ECLI:DE:BGH:2018:090118B5STR613.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 613/17 vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 28. August 2017 a) im Fall II. 3 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwac h- se nen notwendi gen Auslagen der Staatskasse zur Last, b) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge in Tateinhei t mit Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln entfällt, c) mit den zugehörige n Feststellungen a ufgehoben, soweit von der A nordnung der Unterbringung in der Entzi e- hungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3 . Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - G ründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Hande l- trei bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwanzig Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen und wegen Besi t- zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtf reiheitsstrafe von vier Jahren v erurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision ist teilweise begründet. 1. Mit der Verurteilung des Angeklagten i m Fall II.3 hat das Landgericht nicht ausschließbar gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) verstoßen . Die Feststellungen zum Ankauf von Haschisch und Kokain für den Weiterverkauf in den Fällen II.1 und 2 in Verbindung mit den Feststel lungen zur Sicherstellung derartiger Be täubungsmittel im Fall II.3 lege n nahe, dass di e aufgefundenen Drogen aus dem Bestand des Haschisch s und Kokains der Fä l- le II . 1 und 2 s tammen. Dies zugrundegelegt , ist das Geschehen im Fall II.3 schon als Handeltreiben mit Betäubungsmitten in nicht geringe r Menge abgeu r- teilt , weswegen es nicht abermals, hier als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln , geahndet werden darf . Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen g e- tro f fen werden kö nnen, die eine anderweitige Bewertung rechtfertigen. Infolg e- dessen war das Verfahren hinsichtlich dieses Fall s einzustellen und der Schuldspruch abzuändern. 2. Die Einstellung des Verfahrens bedingt den Fortfall der Einzelfreiheit s- strafe von neun Monaten . Gleichwohl kann der Gesamtstrafausspruch bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer angesichts der 1 2 3 - 4 - Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen auf eine mildere Gesam t- strafe erkannt hätte. 3 . Die Nichtanordnung der Maßrege l der Unterbringung in einer Entzi e- h ungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der mittellose, einschlägig vorbestrafte Angeklagte schon seit etwa dem 14. Lebensjahr eine Vie lzahl unterschiedlicher Betäubungsmittel. Im Alter von 28 Jahren begann er mit dem regelmäßigen Kokain konsum, gelegentlich unterbrochen durch die Einnahme von Amphetamin. Vor seiner Festnahme , an die sich nach Haftve r- schonung eine kurzzeitige Entgiftung an schloss, nahm er jeden Tag bis zu e i- n em Gramm Kokain zu sich . Darüber hinaus rauchte er insbesondere im Ta t- zeitraum täg lich bis zu acht Gramm Canna bis . D em für den Handel bestimmten Cannabis ent nahm der Angeklagte Teilmengen für den Ei genkonsum . Ausgehen d hiervon begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken , das s das Landgericht das Vorliegen eines Hang s gemäß § 64 StGB verneint hat . N ach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2017 1 StR 163/17) ist für die Annahme eines Hangs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel im Übe r- maß zu konsumieren. Bereits die vo m psychiatrischen Sachverständigen auf der Grundlage de r vorgenannten Feststellungen diagnostizierte Abhängigkeit s- erkrankung von Cannabis drängt zu der Annahme, dass der Angeklagte eine solche Neigung hat ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. April 2016 3 StR 566/15 Rn. 6; vom 10. November 2015 1 StR 482/15 Rn. 14 ). Angesichts dessen hä t- te das Merkmal des Hangs nicht allein mit der nicht näher begründeten Erw ä- gung abgelehnt werden dürfen , der Drogenkonsum spiegele lediglich seine 4 5 6 - 5 - unstete Lebensführung mit einem unstrukturierten Freizeitverhalten (UA S. 24) , sonde rn hätte eingehender Prüfung bedurft . Da auch die weiteren Voraussetzungen der Unterbringung des therapi e- willigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sein können , bedarf d ie Sache insoweit unter abermaliger Hinzuziehung eines Sachverständi gen (§ 246a Abs. 1 S ä tz e 1 und 2 StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung. Mutzbauer Sander Schneider Dölp RiBGH Prof. Dr. König ist infolge Sonderurlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrifts - leistung gehindert. Mutzbauer 7
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