5 StR 614/01 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. März 2002in der Strafsachegegen1.2.3.4.5.6.wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2002beschlossen:1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-ren, soweit die Angeklagten B , K und A in den Fällen 28 bis 33 der Urteilsgründe verurteilt sind,nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.Die Revisionen dieser Angeklagten gegen das Urteildes Landgerichts Leipzig vom 27. Juli 2001 werdennach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, je-doch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß derAngeklagte B des unerlaubten Handeltreibensmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreiFällen, der Angeklagte K des unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengein zwei Fällen sowie der Angeklagte A des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in23 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällenverurteilt sind.2. Die Revisionen der Angeklagten Ab , Kh und E J werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zutragen. - 3 -G r ü n d e Zu den Revisionen der Angeklagten B , K und A be-darf nur folgendes der Erörterung:Der Tatrichter hat im Urteil die der Verurteilung zugrunde liegendenEinzelfälle unter fortlaufender Nummerierung dargestellt, es dabei jedoch inden Fällen 28 bis 33 der Urteilsgründe unterlassen, jeweils Einzelstrafen zuverhängen. Die Einstellung führt insoweit zur Änderung der Schuldsprüche.Eine Auswirkung auf die Gesamtstrafen schließt der Senat aus.Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat der Senat gemäß§ 467 Abs. 4, § 473 Abs. 4 StPO von einer Kosten- und Auslagenentschei-dung zu Lasten der Staatskasse abgesehen.Harms Häger GerhardtBrause Schaal
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