BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 614/13 vom 8. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO s cheitert am unvollständigen Vortrag der maßgebl i- chen Verfahrenstatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ; u.a. Terminsverlegungsantrag vom 9. Juli 2013 und hierauf ergangene V orsitzendenv erfügung vom 15. Juli 2013). Gleiches gilt für die in der Sache offensich tlich unbegründete Rüge nach § 338 Nr. 6 StPO aufgrund der unpräzisen Mitteilung des Verhandlungsgegenstan des wä h- rend der angeblichen Öffentlichkeitsbeschränkung. Die sachlich - rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, insbesond ere ist die Annahme der mittäterschaftliche n Begehungsweise des Ang e- klagten nicht zu beanstanden. Der Senat weist darauf hin, dass es nicht Aufgabe der s taatsanwaltschaft lichen G e- generklärung nach § 347 StPO ist, zu Revisionsrügen in der Sache Stellung zu ne h- men (vgl. Nr. 162 RiStBV). Basdorf Dölp König Berger Bellay
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