BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 614/14 vom 27. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2015 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- ri chts Zwickau vom 10. September 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurg e- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und m a- teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit zwei Aufklärung s- rügen (§ 244 Abs. 2 St PO) Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in se i- ner Antragsschrift ausgeführt: ä- rungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO zur Vernehmung der Zeugen P . und Pe . gedrängt sehen. Die Strafkammer ha Angeklagten in der Hauptverhandlung geschilderte Notwehrsitu a- unter anderem wegen mangelnder Übereinstimmung mit mehr e- ren vorprozessualen Angaben zum Kerngeschehen als widerlegt anges ehen (vgl. UA S. 9). Dabei hat sie maßgeblich darauf abg e- stellt, dass der Angeklagte es bis auf die Darstellung gegenüber dem Zeugen C . vorprozessual unterlassen habe, ungeachtet der verbalen Verständigungsmöglichkeiten wenigstens durch eine nahe liegende und aussagekräftige Geste den angeblich schmerzhaften Griff an den Hals als Auslöser der Tat zu demons t- 1 - 3 - rieren (vgl. UA S. 10). Offensichtlich sei sich der Angeklagte kurz nach der Tat noch unsicher gewesen, in welcher Weise er die Tat rechtferti gen sollte (vgl. UA S. 10). In den bei den Akten befindlichen Protokollen über die Beschu l- digtenvernehmung vom 5. Februar 2014 und die Haftbefehlseröf f- nung vom 6. Februar 2014 ist jedoch niedergelegt, dass der A n- geklagte auch hier davon sprach, vom Geschäd igten an den Hals gegriffen worden zu sein und dazu weitere Angaben machte. Dass sich die auf UA S. 10 wiedergegebenen Angaben des Ze u- gen C . auf die Beschuldigtenvernehmung durch den Zeugen P . vom 5. Februar 2014 beziehen, bei der der Zeug e als Dolmetscher anwesend war, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht im Rahmen der angestellten Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis und zu anderen Sachverhaltsfeststellungen gekommen wäre, wenn e s die Zeugen P . und Pe . in der Hauptve r- handlung vernommen hätte und diese wie vom Beschwerdeführer Dem schließt sich der Senat an. Das neue Tatgericht wird bei der Beu r- teilung einer etwaigen Notwehrlage die rechtl ichen Ausführungen des Genera l- bundesanwalts zu berücksichtigen haben. Sander Schneider Dölp Berger Bellay 2
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