BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 6/15 vom 24 . März 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgeri chtshofs hat in der Sitzung vom 24 . März 2015 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Ric hter in Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger , Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt L . als Verteidiger, Rechtsanwalt W . als Nebenklägervertreter, Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 2014 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsst rafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht insbesondere geltend, das Landge richt habe rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall nach § 213 Alt. 2 StGB angenommen. Die Revision bleibt ohne Erfolg. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: a) Der zur Tatzeit 24 - jährige Angeklagte und das s pätere Tatopfer K . waren seit gemeinsamer Grundschulzeit miteinander befreundet. Beide trafen sich am Abend des 18. März 2014 mit dem gemeinsamen Bekan n- ten T. , um dessen Geburtstag mit ihm und seinem Freund, dem Zeugen Y . , zu fei ern. Zu ihnen stießen auch eine Bekannte des K. und deren Freundin. Die Gruppe, die zuvor andernorts Getränke zu sich genommen hatte, begab sich gegen Mitternacht in die Wohnung K. s, um dort gemeinsam weiter zu feiern. Nachdem sich die jungen Frauen von Anzüglichkeiten K. s und T. s, die beide angetrunken waren, belästigt gefühlt hatten und T . die Party zu langweilig geworden war, forderte K. alle zum Gehen auf; er hatte sich geärgert, dass der Angeklagte sich mit seiner B ekannten in die K ü- che zurückgezogen hatte. K. , T. und Y. stiegen in ein Auto und fuhren grußlos davon. Der Angeklagte und die beiden jungen Frauen waren empört und enttäuscht darüber, auf der Straße stehen gelassen worden zu sein. Sie riefen K. an, um ihn zur Rede zu stellen. In der unter wechselse i- tigem Gebrauch vulgärer Ausdrücke und Beleidigungen zunehmend erregter geführten Unterhaltung warf K. dem Angeklagten vor, den Abend kaputt gemacht und ihm und T. die Frauen ausgespannt zu haben. Der Angekla g- te forderte K. schließlich auf, ihm in Zukunft grußlos zu begegnen; auch er werde ihn nicht mehr grüßen, wenn man sich zufällig über den Weg laufe. A n- schließend ging der Angeklagte, der noch im elterlichen Hau shalt lebte, nach Hause. Gegen 3:00 Uhr waren K. , T. und Y. zu der Straße gefa h- ren, in der außer dem Angeklagten auch T. wohnte. Nachdem K. 2 3 4 - 5 - mehrfach vergeblich versucht hatte, bei dem Angeklagten anzurufen, der das Ge spräch jedoch nicht annahm, kam es zu einem Telefonat zwischen beiden, bei dem K. ankündigte, dass sie bald bei dem Angeklagten vor der Tür w ä- ren. Er forderte den Angeklagten auf, herunter zu kommen, damit man die S a- che klären könne. Der Angeklagte s chlug daraufhin vor, später auf seiner A r- beitsstelle miteinander zu reden. K. erwiderte sinngemäß, dass der Ang e- klagte feige sei, wenn er nicht herunter käme (UA S. essen Familie als ehrlos und warf ihm vor, nicht einmal auf seine Schwester aufpassen zu kö n- nen. Als der mit maximal 1,27 K. und seine beiden Begleiter vor der Haustür angelangt waren, entschied er sich , hi nunter zu gehen und zog sich wieder an. Um sie einzuschüchtern und von Angriffen abzuhalten, nahm er spontan ein Küchenmesser mit. Als der A n- geklagte mit dem Messer in der Hand aus dem Haus trat, hatten sich K. , T. und Y. halbkreisförm ig in geringer Entfernung von einem halben Meter bis zu zwei Metern um die Haustür herum formiert (UA S. 6, 17). Als K. sich zu ihm hin drehte, stach der Angeklagte ihm mit bedingtem Tötung s- vorsatz wuchtig in die Brust und traf ihn ins Herz. Mit de h- K. verblutete an der Stichverletzung noch am Tatort. b) Die Schwurgerichtskammer hat einen minder schweren Fall nach § 213 Alt. 2 StGB angenommen. Im Rahmen der Gesamtwür digung hat sie auch durch die lang andauernde Untersuchungshaft belastet sei. Er habe die Tat mit ernsthaftem Bedauern eingeräumt und sich in seinem letzten Wort g e- genüber der Familie des Opfers entschuldigt. Auch hätten seine alkoholbedin g- te Enthemmung und die Umstände für ihn gesprochen, dass der Tat wen n- 5 - 6 - gleich nicht den in § 213 Alt. 1 StGB bezeichneten Schweregrad erreichende Beleidigungen und Provokat ionen seitens des Opfers voraus gegangen seien, er zunächst versucht habe, der Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen und die Situation, als er sich allein drei streitlustigen Männern gegenüber gesehen habe, für ihn bedrohlich und einer Notwehrsituation nahe erschienen sei. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt letztlich keinen durchgre i- fenden Rechtsfehler bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung auf. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf Grund der Hauptv erhandlung die wesentlichen be - und en t- lastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abz u- wägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserw ä- gungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke ve rst o- ßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatg e- richts eingeräumten Spielraums liegt. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle aus geschlossen (BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Das gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtl i- chen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urtei le vom 26. Juli 2006 1 StR 150/06, NStZ - RR 2006, 339, 340; vom 12. Januar 2011 5 StR 403/10, NStZ - RR 2011, 141, und vom 31. Juli 2014 4 StR 216/14 mwN). b) Daran gemessen ist die Entscheidung des Landgerichts revision s- rechtlich noch hinzunehmen. Die Beschwerdeführerin, die sich gegen die We r- tung des Landgerichts wendet, es lägen erhebliche Strafmilderungsgründe, aber kein gewichtiger Straferschwerungsgrund vor, zeigt einen Rechtsfehler 6 7 8 - 7 - nicht auf. Dass das Landgericht eine durch den Generalbundesa nwalt ang e- Senat angesichts der unmittelbar zuvor erfolgten Erörterung dieses Mordmer k- mals und der Bezugnahme auf das Tatbild aus. Auch hat das Landgericht en t- gegen den Ausführungen der Revision den als strafmildernd herangezogenen Gesichtspunkt längerer Untersuchungshaft, die zum Zeitpunkt der Urteilsve r- kündung bereits sechs Monate angedauert hatte, ausdrücklich in Bezug gesetzt zur bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten. Damit h at es eine besondere Haftempfindlichkeit des zuvor noch nie inhaftierten Angeklagten zum Ausdruck gebracht und nicht lediglich den Vollzug von Untersuchungshaft an sich stra f- mildernd berücksichtigt (BGH, Urteile vom 21. Dezember 1993 5 StR 683/93, NStZ 1 994, 198; vom 14. Juni 2006 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645, und vom 19. Januar 2012 3 StR 413/11, NStZ - RR 2012, 168, 169). Auch die Einschätzung des Landgerichts, der Angeklagte habe zunächst versucht, der nächtlichen Auseinandersetzung aus dem Wege z u gehen, findet entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft in den Feststellungen ihre Bestätigung. Danach hatte der Angeklagte zunächst vorgeschlagen, die Kl ä- Ort durchzuführen (U A S. 6). Die von der Revision angegriffene Bewertung des Landgerichts, dass der Angeklagte sich bei Tatbegehung einer Situation gegenüber sah, die für ihn bedrohlich und einer Notwehrsituation nahe schien , stellt keinen Rechtsfehler dar, der sich au f die Strafrahmenwahl oder konkrete Strafzumessung ausg e- wirkt haben könnte. Denn das Landgericht hat die relevanten Umstände zutre f- fend zugrunde gelegt (das Tatopfer hatte gegenüber dem zuvor provozierten Angeklagten seine Aufforderung, auf die Straße heru nter zu kommen, mit der 9 10 - 8 - streitlustigen jungen Mä nnern gegenüber, die sich in kurzem Abstand halbkrei s- förmig und damit für den Angeklagten bedrohlich um den Hauseingang herum posti ert hatten). Sander Schne ider König Berger Bellay
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