5 StR 615/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Ur-teil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. 2. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vorbzeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten be-trifft, im gesamten Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen Betrugs in sieben F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-naten verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es wegen Betrugs in drei F344llen 226 unter Einbeziehung einer weiteren rechtskr344ftigen Strafe 226 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verh344ngt. Das Rechtsmittel des Angeklagten N. , hinsichtlich dessen der General-bundesanwalt Terminsantrag gestellt hat, ist in vollem Umfang begr374ndet. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. hat mit der Sachr374ge zum 1 - 3 - Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der anderweitig verfolgte P. die Gesch344ftsanteile der T. GmbH. F374r diese leaste er hochwertige Fahrzeuge an, die Dritten zum Gebrauch 374berlassen wurden, die nicht 374ber die entsprechende Bonit344t verf374gten, um im eigenen Namen Leasinggesch344fte durchzuf374hren. Der Angeklagte N. , der im Autohandel seines Vaters angestellt war, leitete in den F344llen, in denen die Fahrzeuge vom Betrieb seines Vaters bezogen wurden, Finanzierungsunter-lagen an die den Kauf finanzierenden Leasinggesellschaften weiter. Die P. GmbH, deren Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der Angeklagte M. war, f374hrte gleichfalls solche Leasinggesch344fte durch. In drei F344llen leaste der Angeklagte M. Fahrzeuge f374r die P. GmbH, die er 374ber den anderweitig verfolgten K. an unbekannt gebliebene Dritte weiter-gab. Die Fahrzeuge, f374r die nur die ersten vier Monate die Leasingraten be-glichen wurden, konnten sp344ter, nachdem erhebliche R374ckst344nde entstanden waren, an die Leasinggesellschaft zur374ckgef374hrt werden. 2 II. Die Revision des Angeklagten N. ist in vollem Umfang, diejeni-ge des Angeklagte M. hinsichtlich des Strafausspruchs erfolgreich. 3 1. Das Landgericht hat nicht er366rtert, ob der Angeklagte N. als Mitt344ter oder Gehilfe im Sinne des 247 27 StGB gehandelt hat. Eine Auseinan-dersetzung hiermit w344re geboten gewesen. Eine Gehilfenstellung des Ange-klagten ist zumindest nicht fern liegend, weil es sich nach den Feststellungen des Landgerichts f374r das Autohaus des Vaters des Angeklagten um ein 204normales Gesch344ft223 mit einer g344ngigen Rendite gehandelt hatte. Gewinne 4 - 4 - aus einer sp344teren Weitergabe der Autos sind bei ihm nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Autoh344ndler gegen374ber dem Leasinggeber besondere Pflichten zu erf374llen h344tte. H344tte sich der Vorgang der Antragstel-lung bei dem Leasinggeber darin ersch366pft, dass der Angeklagte 226 wie in seiner Einlassung behauptet 226 lediglich einen Handelsregisterauszug und die Kopie des Personalausweises des Gesch344ftsf374hrers weiterleitete, h344tte dies bei der Bewertung des Gewichts seines Tatbeitrags Bedeutung erlangen k366nnen. Die Auseinandersetzung mit einer m366glicherweise nur vorliegenden Gehilfent344tigkeit des Angeklagten N. wird in einer neuen Hauptver-handlung ebenso nachzuholen sein wie die hiermit inhaltlich zusammenh344n-gende Pr374fung des Regelbeispiels der Gewerbsm344337igkeit nach 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu unter 2.). 5 Der Schuldspruch gegen den Angeklagten N. leidet auch wei-ter Not, weil die Voraussetzungen der subjektiven Tatseite des Betrugs nicht ausreichend dargelegt sind. Das Landgericht hat den dem Angeklagten N. zuzurechnenden Schuldumfang nicht nur in den ausbleibenden Leasingraten, sondern auch in dem Abhandenkommen der Kraftfahrzeuge selbst gesehen. Jedenfalls insoweit fehlt es an einer ausreichenden Begr374n-dung f374r den (bedingten) Vorsatz. Weder legt das Landgericht dar, welchen Kenntnisstand der Angeklagte N. hatte, also f374r wie wahrscheinlich er den Eintritt des Taterfolges zu Lasten der Leasinggesellschaften hielt, noch ob er ihn billigte. Beim bedingten Vorsatz ist der Feststellung des voluntati-ven Elements des Vorsatzes gerade im Rahmen von Wirtschaftsstraftaten besonders Gewicht einzur344umen (BGHSt 48, 331, 348). Insbesondere im Hinblick auf den Verlust der Fahrzeuge reicht es nicht, dass der Angeklagte lediglich wusste, dass die Fahrzeuge an Dritte 374bergeben wurden. Es h344tte weiterer Feststellungen bedurft, welche Kenntnis der Angeklagte von den Drittempf344ngern der Fahrzeuge hatte und ob diese Kenntnis nach den Ge-samtumst344nden des Einzelfalls auch eine billigende Inkaufnahme des Scha-denseintritts h344tte begr374nden k366nnen. Die blo337e Kenntnis einer potenziellen Gef344hrdungslage reicht f374r die Annahme der subjektiven Tatseite des Ver- - 5 - m366gensschadens im Sinne des 247 263 StGB nicht aus. Vielmehr setzt der Betrugstatbestand mindestens eine schadensgleiche Verm366gensgef344hrdung voraus. Hierauf muss sich auch der Vorsatz mit seinen kognitiven und volun-tativen Bestandteilen beziehen. Dies w374rde voraussetzen, dass der Betroge-ne auch aus Sicht des T344uschenden ernstlich mit wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hat. Dieses Erfordernis ist jedoch dann nicht erf374llt, wenn der Ein-tritt wirtschaftlicher Nachteile nicht einmal 374berwiegend wahrscheinlich ist, sondern von zuk374nftigen Ereignissen abh344ngt (BGHSt 51, 165, 177). Der Umstand, dass es nahe liegt, dass der Angeklagte wenigstens hinsichtlich der ausgebliebenen Leasingraten zumindest bedingt vors344tzlich gehandelt hat, rechtfertigt hier die Teilaufrechterhaltung der Feststellungen nicht (vgl. 247 353 Abs. 2 StPO). 6 2. Die Revision des Angeklagten M. hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Die Urteilsgr374nde belegen nicht das Vorliegen eines Regelbeispiels der Gewerbsm344337igkeit nach 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, weil das Urteil keine Feststellungen enth344lt, welche Betr344ge dem Angeklag-ten M. pers366nlich zugeflossen sind bzw. von ihm erstrebt wurden. Zwar reicht auch ein nur mittelbarer Zufluss aus, insbesondere wenn die er-langten Gelder an eine von ihm beherrschte Gesellschaft flie337en (BGHR StGB 247 261 Strafzumessung 2). Erforderlich ist aber insoweit, dass der T344ter ohne weiteres auf diese Gelder zugreifen kann (vgl. BGH wistra 2008, 108). Dies versteht sich hier auch nicht von selbst, weil die Fahrzeuge nach den Urteilsfeststellungen durch K. an Dritte vermietet werden sollten und dieser dann auch m366glicherweise die Gelder von den Dritten verein-nahmt hat. Keinen Bedenken begegnet dagegen 226 entgegen der Auffassung der Revision 226 die Verurteilung des Angeklagten im Adh344sionsverfahren. Insbe-sondere ist der Zinssatz mit f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz be- 7 - 6 - rechtigt, weil es sich um Verzugszinsen gehandelt hatte (247 288 Abs. 1 BGB). In diesem Sinne ist auch das Anerkenntnis des Angeklagten zu verstehen. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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