5 StR 616/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten B. gegen das Ur-teil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Be-schwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. 2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das vorge-nannte Urteil gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststel-lungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten be-trifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e zu 2. Der Revision des Angeklagten T. kann der Erfolg nicht versagt werden. Wie der Generalbundesanwalt im Anschluss an die Senatsentschei-dung BGHSt 51, 165, 177 zutreffend ausgef374hrt hat, begegnet die Annahme eines Verm366gensschadens im Sinne des 247 263 StGB durchgreifenden Be-denken. Allein der Umstand, dass bei Vertragsschluss das Leasinggut ver-tragswidrig an Dritte weitervermietet werden sollte, begr374ndet keine scha-densgleiche Verm366gensgef344hrdung. Erg344nzend wird hierzu auf die Entschei- 1 - 3 - dung des Senats im Parallelverfahren 5 StR 615/07 vom heutigen Tag ver-wiesen. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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