ECLI:DE:BGH:2018:090518B5STR616.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 616/17 vom 9. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerd e führerin am 9. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigung kei nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erg e- ben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Angeklagte durft e dem Angeklagten das für ihn während des Diskobesuchs in ihrem BH verwahrte Messer nicht herausgeben, nachdem sie erkannt hatte, dass er dieses bei einem Angriff auf Personen aus der Gruppe des Nebenkl ä- gers einsetzen würde. Eine zivilrechtliche Herausgab epflicht vermag die Ermöglichung einer strafb a- ren Handlung nicht zu rechtfertigen (LK/Rönnau, 12. Aufl., Vor § 32 Rn. 121). Das strafrechtliche Verbot der Unterstützung einer Straftat steht dem bürge r- lich - der gleichwohl e r- folgenden Zurückgabe des zur Begehung der Straftat bestimmten Werkzeugs - 3 - versagt einer von ihm verliehenen Befugnis jede Anerkennung, sobald sie mit dem Strafgesetz o- ber 1921 I D 339/21, RGSt 56, 168, 170 f.). Sander Schneider König Berger Mosbacher
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