ECLI:DE:BGH:2017:220317B5STR6.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 6/17 vom 22. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d es Beschwerdeführer s am 22. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 27. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revision sverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn J ahren und neun Monaten veru r- teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verle t- zung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf in Ergänzung der Antragsschr ift des Generalbu n- desanwalts lediglich die Frage, ob das Landgericht im Fall II.2 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Mord verneint hat. 1 2 - 3 - I. 1. Nach den hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen wa rtete der Angeklagte am späten Abend des 24. Oktober 2015 am Wohnhaus seiner von ihm getrennt lebenden und die Scheidung betreibenden Ehefrau, der N e- benklägerin, auf deren Rückkehr von einem Verwandtenbesuch. Er hatte sp ä- testens zu diesem Zeitpunkt beschlo ssen, sie unter anderem deshalb zu töten, weil sie entgegen ihrer vorgeblichen, von ihm mehrere Wochen zuvor gewal t- sam abgenötigten Ankündigung nicht zu ihm zurückkehren wollte. Um nicht bemerkt zu werden, schlich er auf das Grundstück und versteckte sich dort. Als die Nebenklägerin mit dem gemeinsamen achtjährigen Sohn und ihrer Mutter zum Wohnhaus zurückkam und vor der Haustür in ihrer Handtasche nach dem Schlüssel suchte, trat der Angeklagte unvermittelt auf die Nebenklägerin zu. Während er ihr mit einer Hand den Mund zuhielt, versetzte er ihr mit der and e- ren Hand in Tötungsabsicht mit einem Messer drei kräftige tiefe Stiche in den Nacken - und hinteren Halsbereich. Einer der Stiche reichte bis zum Zunge n- grund und führte dazu, dass die Nebenklägerin unmitt elbar nach der Tat aus dem Mund blutete. Ein weiterer Stich führte zu einem Bruch des Wirbelbogens eines Brustwirbelkörpers mit einer akut lebensgefährlichen Eröffnung des R ü- ckenmarkkanals. Die Nebenklägerin, die dem überraschenden Angriff keine Gegenw ehr entgegensetzen konnte, sank zu Boden und blieb dort liegen. Daraufhin beugte sich der Angeklagte über sie und schlug ihr mehrfach wuchtig mit der Faust in Schreie des gemeinsam en Sohnes, der ihn auch wegzustoßen versuchte, noch diejenigen der Mutter der Nebenklägerin ab (UA S. 8). Er ließ erst nach weit e- 3 4 - 4 - ren Schlägen von ihr ab und entfernte sich vom Tatort, wobei er annahm, der Nebenklägerin tödliche Verletzungen zugefügt zu hab en. 2. Das Landgericht hat einen Rücktritt vom versuchten Mord verneint: Als der Angeklagte nach den Schlägen von der Nebenklägerin abgelassen habe, sei der Versuch des Tötungsdelikts bereits beendet gewesen. Er habe g e- glaubt, alles zur Vollendung der Tat getan zu haben. Dies sei ihm schon zu dem Zeitpunkt klar gewesen, als die Nebenklägerin nach den drei Stichen in äußerst sensible Bereiche des Körpers hilflos zusammengebrochen sei (UA S. 33); ihm sei bewusst gewesen, dass alle drei Stiche potentiell l ebensbedrohlich gewesen seien. Dafür sprächen auch Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung, w o- nach er die Stiche bewusst auf bestimmte Körperstellen gesetzt habe. Die N e- benklägerin habe dem Angeklagten keinerlei Gegenwehr entgegensetzt und sich auch, nachd em sie infolge der drei Stiche zu Boden gesunken sei, gegen e- und sie auch hier der Gefahr erheblicher Verlet zungen ausgesetzt. Danach h a- be der Angeklagte, als er von ihr abgelassen habe und unmittelbar nach den Schlägen geflüchtet sei, nach seiner Vorstellung bereits alles zur Vollendung Erforderliche getan (UA S. 43). Gegen diese Annahme spreche auch nicht, das s er zu diesem Zeitpunkt nicht ausschließbar noch kein Blut gesehen habe. Angesichts dessen, dass die zu Boden gesunkene Nebenklägerin zu keiner Gegenwehr mehr fähig gewesen sei, sei dem Angeklagten ihre lebensgefährl i- che Verletzung auch ohne erkennbar blu tende Wunden bewusst gewesen (UA S. 34). 5 - 5 - II. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreienden Rücktritt vom Mordversuch abgelehnt, weil dieser bereits beendet war und der Angeklagte keine Bemühungen entfaltete, e inen Tode s- ei n tritt der Nebenklägerin zu verhindern. 1. Es hat zunächst im Ausgangspunkt zutreffend den nach ständiger Rechtsprechung geltenden Maßstab für die Abgrenzung zwischen unbeend e- tem und beendetem Versuch zugrunde gelegt, der sich nach dem Vorst ellung s- bild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausfü h- rungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont, bestimmt (BGH, B e- schluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; Urteile vom 3. Dezember 1982 2 StR 550/82, BGHSt 3 1, 170, 175; vom 12. Nove m- ber 1987 4 StR 541/87, BGHSt 35, 90, 91 f., und vom 2. November 1994 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306). Entscheidend ist, ob der Täter zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält. Wenn bei einem Tötungsdelikt der Täter den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht, liegt de m- gemäß ein beendeter Tötungsversuch vor; in diesem Fall muss der Täter für einen strafbefreienden Rücktr itt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen. 2. Nach diesem Maßstab versteht sich allerdings der vom Landgericht für seine Rücktrittsprüfung gewählte zeitliche Anknüpfungspunkt nicht von selbst. Denn soweit es auf den letzten Faustschlag des Angeklagten gegen den Kopf der Nebenklägerin als für den Rücktrittshorizont letzte Ausführungshandlung 6 7 8 - 6 - abgestellt hat, fehlt es an einer eindeutigen Beweisgrundlage dafür, da ss die Faustschläge (noch) mit Tötungsvorsatz geführt worden sind. In ihrer Bewei s- würdigung hat die Schwurgerichtskammer es vielmehr unter Hinweis auf E r- gebnisse der Telefonüberwachung, wonach sich das Tatmesser verbogen h a- ben könnte, ausdrücklich nur als n- 34). Naheliegend estuften Faus t- schläge das durch die Messerstiche bereits potenziell tödlich getroffene Opfer verletzen sollten, so dass bei einem solchen Geschehensverlauf zunächst der letzte Mes serstich die maßgebliche letzte auf einen Tötungserfolg abzielende Tathandlung wäre. Für ihre Feststellung des Vorstellungsbildes des Angeklagten nach B e- endigung seiner verschiedenen Gewalthandlungen hat sich die Schwurg e- richtskammer allerdings sowohl in der Beweiswürdigung als auch in der rechtl i- chen Bewertung entscheidend auf die von ihm erkannte Wirkung der Messerst i- che gestützt. Seine schon nach diesen mit Tötungsabsicht gesetzten Stichen entstandene Vorstellung über den zu erwartenden Tötungserfol g hatte sich während seiner weiteren Faustschläge bis zur unmittelbar anschließenden Flucht des Angeklagten vom Tatort nicht mehr verändert. Da es sich bei der Tat nur um ein kurzes, ohne wesentliche Zwischenakte ablaufendes dynamisches Geschehen handelte, hat das Landgericht letztlich mit dem von ihm gewählten zeitlichen Anknüpfungspunkt für seine Rücktrittsprüfung auf das Ende eines Rücktrittshorizonts beachtliche Veränderun g des Vorstellungsbildes des Täters nach der letzten Tötungshandlung noch möglich gewesen wäre (vgl. BGH, U r- 9 - 7 - teile vom 1. Dezember 2011 3 StR 337/11, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 14 mwN; vom 8. Mai 2012 5 StR 528/11, NStZ 2012, 688, 6 89, und vom 19. März 2013 1 StR 647/12, NStZ - RR 2013, 273, 274; B e- schluss vom 23. November 2016 4 StR 471/16). Weil eine solche Veränd e- rung hier nicht eingetreten ist, erweist sich die Wertung des Landgerichts, dass der Mordversuch an der Nebenklägerin beendet war, als der Angeklagte von ihr abließ, somit letztlich als zutreffend. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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