5 StR 617/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. M344rz 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Potsdam vom 31. Mai 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensr374ge einer Verletzung des 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO Erfolg. 1. Das Landgericht hat sich im Wesentlichen aufgrund der Aussage der Nebenkl344gerin von den folgenden Feststellungen 374berzeugt: 2 Der Angeklagte und die Nebenkl344gerin hatten im Herbst 2006 eine in-time Beziehung, die jedoch schon nach kurzer Zeit endete, nachdem der An-geklagte zu seiner Lebenspartnerin zur374ckgekehrt war. Am 17. Dezem-ber 2006 374berredete der Angeklagte die Nebenkl344gerin nachts zu einem Spaziergang. In einem Waldst374ck umklammerte er sie pl366tzlich und zog sie an den Haaren, um von ihr sexuelle Handlungen zu erzwingen. Aus Angst vor weiteren Gewaltanwendungen kam die Nebenkl344gerin den Aufforderun-gen des Angeklagten nach und f374hrte bei ihm Oralverkehr durch; auch lie337 sie sowohl Vaginal- als auch Analverkehr 374ber sich ergehen. Durch den f374r 3 - 3 - die Nebenkl344gerin ungewohnten Analverkehr war es zu blutenden Verletzun-gen gekommen, so dass die 204Unterhose voll Blut223 war. Am Abend des dar-auffolgenden Tages erstattete die Nebenkl344gerin Anzeige. 2. Zur Untermauerung der Einlassung des Angeklagten, es sei bei dem Spaziergang nur zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekom-men und Analverkehr habe nicht stattgefunden, hatte die Verteidigung bean-tragt, ein Sachverst344ndigengutachten zur Untersuchung der am 18. Dezem-ber 2006 sichergestellten Unterhose der Nebenkl344gerin einzuholen. Es solle bewiesen werden, dass sich an der Unterhose keine Blutspuren befinden, die 204eine unfreiwillige und gewaltsame Durchf374hrung des Geschlechtsverkehrs und das Eindringen des Gliedes in den After der Nebenkl344gerin best344tigen223. Zur Begr374ndung ist angef374hrt worden, dass die Nebenkl344gerin angegeben habe, nach der Tat im Afterbereich st344rker geblutet zu haben. Eine Auswer-tung der Spuren habe bisher nicht stattgefunden. Der Gutachter werde fest-stellen, dass keine 204derartigen Spuren, wie von der Nebenkl344gerin behauptet, an dem Slip vorhanden sind223. Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begr374ndung abgelehnt, das Beweismittel sei ungeeignet, da man anhand von Blutspuren keine Aussage zur Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs machen k366nne. 4 3. Mit dieser Begr374ndung durfte das Landgericht den Beweisantrag nicht ablehnen. 5 Das Landgericht hat den Beweisantrag nicht ersch366pfend gew374rdigt, indem es dessen Inhalt nur auf die Erweisbarkeit der Freiwilligkeit der sexuel-len Handlungen reduziert hat. Denn der Beweisantrag richtete sich nach sei-nem Inhalt und Sinn ersichtlich auch darauf, dass sich an der Unterhose 374berhaupt kein Blut befindet. Diese Deutung ergibt sich bereits aus der be-nannten Beweistatsache, dass die Unterhose keine Blutspuren aufweist, die ein Eindringen des Gliedes in den After belegen, und wird zudem durch die Ausf374hrungen zur Begr374ndung des Beweisantrags gest374tzt. 6 - 4 - Zu dieser Beweisfrage 226 dem Vorliegen von Blutspuren 226 wird sich ein Sachverst344ndiger voraussichtlich angesichts des zur Verf374gung stehenden Beweismittels gutachterlich 344u337ern k366nnen. Damit ist das beantragte Be-weismittel aber nicht v366llig ungeeignet im Sinne des 247 244 Abs. 3 Satz 2 4. Variante StPO. Denn dieser Ablehnungsgrund setzt voraus, dass das Ge-richt ohne R374cksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis feststellen kann, dass sich mit dem angebotenen Beweismittel das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen l344sst (BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 13 und 15). Der be-antragte Sachverst344ndigenbeweis ist aber geeignet, die unter Beweis gestell-te Tatsache, dass sich an der Unterhose entgegen der Aussage der Neben-kl344gerin kein Blut befindet, zu kl344ren und die weitere Beweistatsache, dass kein Analverkehr stattgefunden hat, mehr oder weniger wahrscheinlich zu machen. Deshalb durfte das Landgericht den Beweisantrag nicht wegen v366l-liger Ungeeignetheit des Beweismittels zur374ckweisen (vgl. hierzu BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 6). 7 8 Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler. H344tte die Untersuchung der Unterhose ergeben, dass diese keine Blutspuren tr344gt, w344re die Aussage der Nebenkl344gerin zu den Folgen des erzwungenen Analverkehrs unter Um-st344nden widerlegt. Dies w344re geeignet, ihre Aussage zur Unfreiwilligkeit der sexuellen Handlungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Im Urteil legt das Landgericht seiner Beweisw374rdigung das Gegenteil der unter Be-weis gestellten Behauptung zugrunde (UA S. 23, 33). Aufgrund der Formulierung des Beweisantrags ist die Annahme eines nachvollziehbaren Missverst344ndnisses des Gerichts 374ber tats344chliche Um-st344nde in dem den Antrag ablehnenden Beschluss nicht gerechtfertigt, wo-nach vor Erhebung einer Revisionsr374ge die Beseitigung eines gerichtlichen Missverst344ndnisses im Wege der Gegenvorstellung im Sinne von BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisantrag 30 gefordert gewesen w344re (vgl. BGH, Be- 9 - 5 - schluss vom 9. Januar 2008 226 5 StR 549/07; Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. Vor 247 137 Rdn. 1 f.). 4. Der Senat merkt Folgendes an: 10 Allein das Gebot der beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen vermag es nicht zu rechtfertigen, dem Angeklagten bei Erkrankung der Pflichtverteidigerin ohne sein Einverst344ndnis einen zweiten, nicht eingearbei-teten Pflichtverteidiger zu bestellen, um so mit einem besonders wichtigen Teil der Beweisaufnahme 226 der Vernehmung des psychiatrischen Sachver-st344ndigen 226 fortfahren zu k366nnen. 11 12 Das neue Tatgericht wird auch in den Blick zu nehmen haben, ob die besondere Wehrhaftigkeit der Gesch344digten als Tr344gerin des braunen Kara-te-G374rtels m366glicherweise der Plausibilit344t ihrer Angaben 374ber ihre hilflose Lage entgegensteht. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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