BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 617/13 vom 4. Februar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2014 be - s chlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 17. Juni 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO, hinsichtlich des Angeklagten S . mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der erweiterte Ve r- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass das zeitnah zu der letzten Tat des A n- geklagten S . sichergestellte Bargeld nah eliegend aus den vorangega n- genen Verkaufsgeschäften, für die das Tatgericht einen Wertersatzverfall von r- kunft des sichergestellten Bargeldes aus anderen als den abgeurteilten Betä u- b ungsmittelgeschäften in einer neuen Hauptverhandlung feststellen ließe. Basdorf Dölp König Berger Bellay
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