5 StR 617/99 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten A gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juni 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision erweist sich als unb e - gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: 1. Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 189 GVG greift nicht durch. Die Revision behauptet, am fünften Verhandlungstag habe zur Übe r - tragung in die türkische Sprache nicht die Dolmetscherin K teilgeno m - men, die zu Beginn der Hauptverhandlung eine Erklärung nach § 189 Abs. 2 GVG abgegeben hatte, sondern eine Dolmetscherin Kr , die weder ve r - eidigt worden sei noch sich auf eine allgemeine Beeidigung berufen habe. Das Revisionsvorbringen, das dem ursprünglich fertiggestellten Protokoll entsprach, ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, b e - reits deshalb entkräftet, weil bei einer offensichtlichen Namensverwechs e - lung, wie sie hier jedenfalls im Blick auf die identischen Anfangsbuchstaben des richtigen und des angegebenen Namens vorliegt, eine unbeschränkte - 3 - Protokollberichtigung zulässig ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 271 Rdn. 23; Engelhardt in KK zur StPO 4. Aufl. § 271 Rdn. 15), die hier erfolgt ist. Auf die Frage der Zulässigkeit von Verfahrensrügen mit wahrheitswi d - rigem Sachvortrag kommt es daher - nicht anders als bei der in BGHR StPO § 274 - Beweiskraft 21 abgedruckten Entscheidung des 3. Strafsenats - nicht an. Der Revisionsführer, der am fraglichen Hauptverhandlungstag als Verte i - diger des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung teilgenommen, gleichwohl selbst die Verfahrensrüge erhoben hat, argumentiert in seiner Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gegen die in jener Entscheidung für erwägenswert erachtete Mindermeinung; der Senat kann auch offenlassen, ob hierin eine Rücknahme des maßgeblichen Sac h - vortrags zu finden wäre. Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß eine wirksame Protokollberichtigung nach Eingang e i - ner Revisionsrechtfertigung nicht mehr möglich ist, wenn damit einer zuläss i - gen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen wird (vgl. BGHSt 34, 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner und Engelhardt jeweils aaO Rdn. 26 m.w.N.), für Fälle eines zweifelsfrei vom protokollierten Hergang abweichenden Sac h - ablaufs in Betracht kommt. Hier lägen dafür eindeutige Indizien mit der A b - rechnung der Dolmetscherin K für den fraglichen Verhandlungstag vor, zumal vor dem Hintergrund, daß in Hamburg keine Dolmetscherin namens Kr für die türkische Sprache bekannt ist. Eine derartige Problemlösung hätte den Vorteil, daß ein Verteidigerwechsel (vgl. BGH StV 1999, 585) für den Erfolg derartiger Rügen unmaßgeblich wäre, da es auf die Frage der Wissentlichkeit unrichtigen Revisionsvorbringens nicht ankäme. 2. Der Umstand und die Art der Kontakte der polizeilichen Vertra u - ensperson mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers im Wiederaufnahm e - verfahren unterliegen erheblichen Bedenken. Es ist indes nicht ersichtlich, - 4 - daß Erkenntnisse aus jenen Kontakten, die naheliegend einem Verwertung s - verbot unterliegen müßten, zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet worden wären. Danach kann bei dem primär auf ein anderes Verfahren b e - zogenen Eingriff hier von vornherein von einem Extremfall rechtsstaatswidr i - ger staatlicher Beeinträchtigung schutzwürdiger Verteidigungsbelange, in dem mangels hinreichend wirksamer Verwertungsverbote sogar ein Verfa h - renshindernis in Erwägung zu ziehen sein könnte (vgl. LG Berlin JZ 1992, 159, 162 ff.), nicht die Rede sein. Den gegebenen Bedenken gegen die Vorgehensweise der Vertra u - ensperson hat die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe ersichtlich ausreichend Rechnung getragen. Die Strafe bleibt unter der Obergrenze des § 29a Ab s. 2 BtMG. Sie wird damit angesichts der besonders gravierenden Straferschwerungsgründe (UA S. 46, 47 f.) - trotz der weiteren gewichtigen Strafmilderungsgründe - vom Generalbundesanwalt zutreffend als (ang e - messen) maßvoll gekennzeichnet. Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Raum
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