5 StR 619/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum gewerbsm344337igen Einschleusen von Ausl344ndern - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 21. Juni 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat bemerkt erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Im Urteil ist festgestellt, dass die Prostitutierten aus Staaten, die nicht der Europ344ischen Union angeh366ren (wie etwa Frau F. ), stammten und dass der Angeklagte durch seine Tatbeitr344ge deren illegalen Aufenthalt un-terst374tzte. Dies gilt sowohl im Hinblick auf seine organisatorische Unterst374t-zungshandlung (Vermittlung der Nichtrevidentin K. an die Betrei-ber der 204Haus- und Hotelagentur223) als auch seine einzelnen Fahrdienste (UA S. 10). Sein 226 zumindest bedingter 226 Vorsatz hinsichtlich des illegalen Auf-enthaltsstatus ist ebenfalls durch die Feststellungen belegt. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Januar 2008 hat vorgelegen. Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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