ECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR619.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 619/18 vom 24. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2019 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den B eschluss des Senats vom 11. Dezember 2018 wird auf seine Kosten zurüc k- gewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Bremen vom 13. Juni 2018 durch Beschluss vom 11. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO v r- des Senats mit einer Begründung zu versehen. Hierzu führt er unter anderem aus, es sei zu befürchten, dass der Senat Beteiligtenvorbrin gen bei seiner En t- scheidung nicht in Erwägung gezogen habe. Denn nachdem die Revision mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2018 zunächst nur auf die allgemeine Sachrüge gestützt worden sei, habe der Angeklagte sie nach Erhalt der Antragsschrift des Generalbunde sanwalts vom 13. November 2018 am 28. November 2018 au s- führlich begründet. Hierauf sei der Senat in seiner Entscheidung aber nicht we i- ter eingegangen. ist jedenfalls unbegründet. Ein Ve rstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 1 2 3 - 3 - Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durc h- greifend erachtet. Aus dem Umstand, dass der Senat d ie Verwerfung der Rev i- sion nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grun d- satz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine Begrü n- dungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr a n- fechtbare Entscheidungen besteht nicht. Das gilt auch dann, wenn in einer G e- generklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge (erstmals) weiter ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nac h- geschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich ( vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 5. Mai 2014 1 StR 82/14, NStZ - RR 2014, 222, und vom 9. April 2018 1 StR 479/17 , je mwN). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH , a aO). Mutzbauer Sander König Mosbacher Köhler 4
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