5 StR 620/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 beschlossen: Auf die Revision d es Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Neuruppin vom 9. August 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Im Umfang der Aufh ebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs vo n Kindern in vier Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwa h- rung vorbehalten. Die auf die Sa chrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen nahm der vielfach, indes nicht wegen S e- xualdelikten vorbestrafte Angeklagte seit dem Somm er 1995 bis zum 14. Geburtstag der Geschädigten im Juni 2004 in zahlreichen Fällen vagin a- len Geschlechtsverkehr an seiner Stieftochter A . vor. Die 1 2 - 3 - Strafkammer vermochte insoweit lediglich vier Taten mit der notwendigen Bestimmtheit f estzustellen, unter anderem die erste Tat (Durchführung vag i- nalen Geschlechtsverkehrs an dem damals fünfjährigen, vor Schmerzen schreienden Mädchen). Nachdem es im Jahr 2005 zur Trennung von seiner schon zu Beginn der Missbrauchstaten alkoholkranken Eh efrau geko m- men war, lebte der Angeklagte mehrere Jahre ohne feste Partnerschaft. Im September 2010 ging er eine Beziehung mit S . ein, die den Angeklagten häufiger in dessen Wohnung besuchte und mit ihren beiden Kindern dort üb ernachtete. In der bis zum Einzug in eine gemeinsame Do p- pelhaushälfte im Juli 2011 währenden Zeit der besuchsweisen Aufenthalte kam es zu drei sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf die damals neu n- jährige Tochter seiner Partnerin, die Nebenklägerin Sc . (Reiben seines Geschlechtsteils am unbedeckten Geschlechtsteil des Ki n- des; Massieren des Geschlechtsteils des Kindes; Masturbieren bis zum S a- menerguss vor dem Kind). estellt, dass d er Angeklagte zur Zeit als gefährlich für die Allgemeinheit zu gelten hat, da jederzeit bei ähnlichen Fallkonstellatio nen damit zu rechnen ist, dass s- sung des Sachvers l- prognose nach einer sozialtherapeutischen Behandlung deutlich bessere, so t- (UA S. 27). G e- stützt auf diese Erwägungen, hat das Landgericht die Sicherungsverwahrung vorbehalten. 2. Der Ausspruch über den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand. Mangels Beschwer des Angeklagten kommt es hierfür zwar nicht darauf an , dass auf der Grundlage der auf den Urteilszeitpunkt bezog e- nen Gefährlichkeitsprognose (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188) anstelle des Vorbehalts der Sicherungsve r- 3 4 - 4 - wahrung unter Umständen sogar deren Anordnung in Frage kam. Jedoch darf auch der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung wegen deren derzeit noch verfassungswidriger Ausgestaltung nach dem Urteil des Bundesverfa s- sungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326, 405 f.) nur nach Maßg a- be einer strikten Verhältnismäßigkeits prüfung angeordnet werden (vgl. auch BVerfG NJW 2012, 3357 Rn. 137). Den danach zu stellenden Anforderungen genügt die sehr knappe Begründung im Urteil nicht. a) Das Landgericht ist angesichts fehlender näherer zeitlicher Ei n- ordnung der Taten zum Nac hteil der Nebenklägerin Sc . im Tatzei t- raum im Ergebnis rechtsfehlerfrei (vgl. Art. 316e Abs. 1 Satz 1 EGStGB) bei dem Vorbehalt der Sicherungsverwahrung von der bis zum 31. Deze m- ber 2010 geltenden Fassung des § 66a StGB ausgegangen. Es hat ind es nicht das Vorliegen eines Hangs des Angeklagten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB geprüft, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung auch des Ausspruchs eines Vorbehalts nach § 66a StGB aF ist (vgl. BGH aaO; zu § 66a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 StGB nF , vgl. BT - Drucks. 17/3403, S. 15, 25 ff.). Dies hat angesichts der strengen Bedi n- gungen, die an die Anwendung der Vorschrift derzeit zu stellen sind, grun d- sätzlich durch das Tatgericht ausdrücklich zu geschehen. Insoweit möglic h- e rweise relevante Ausführungen im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung schaffen keinen Ersatz. b) Das Landgericht hat es zudem unterlassen, eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht s durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßi g- keit 1, und vo m 24. Januar 2012 5 StR 535/11 ; Urteile vom 4. August 2011 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692, und vom 25. September 2012 1 StR 1 60/12, jeweils mwN). 5 6 - 5 - Für den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung bedarf es dafür einer erheblichen, naheliegenden Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer schwerer Sexualstraftaten, die aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Angek lagten ableitbar sein muss. Dass das Landgericht die danach erforderliche Prüfung der konkreten Umstände des Falles nicht. Das Landgericht hätte sich hier insbesondere damit auseinandersetzen mü s- sen, dass zwischen der ersten und der zweiten Tatserie eine erhebliche zei t- gelebt. Inwieweit er danach strebt, Beziehungskonstellationen zum Zweck des Kindesm issbrauchs aktiv herzustellen, oder ob er lediglich sich ergebe n- de Gelegenheiten nutzt, ist für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer schwerer Sexualstraftaten jedenfalls nicht ohne Bede u- tung. In diesem Zusammenhang fehlt auch eine A useinandersetzung mit dem Umstand, dass die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin Sc . gegenüber denjenigen zum Nachteil der Nebenklägerin A . von ve r- gleichsweise geringerem Gewicht sind und der Angeklagte soweit ersich t- lich nach Einzug m it seiner Lebensgefährtin und ihren Kindern in das g e- meinsam bewohnte Haus bis zur Aufdeckung der Taten im Januar 2012 ke i- ne sexuellen Übergriffe zulasten der Nebenklägerin Sc . mehr b e- gangen hat. 3. Der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung b edarf daher erneuter tatgerichtlicher Prüfung auf der Grundlage insoweit neu zu treffender Fes t- stellungen. An der Anordnung vorbehaltloser Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB ist das neue Tatgericht durch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) geh indert. Basdorf Sander Schneider Dölp König 7 8
Full & Egal Universal Law Academy