5 StR 62/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2006, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter H344ger, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 18. Oktober 2005 wird verwor-fen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freige-sprochen, die am 27. April 1984 geborene Tochter S. seiner ehemaligen Ehefrau zwischen Juli 1996 und dem 26. April 2000 in 43 F344llen als Kind und in 19 F344llen als Jugendliche und Schutzbefohlene sexuell missbraucht zu haben. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel hinsichtlich der Freisprechung des Angeklagten in den F344llen 44 bis 62 der Anklage zur374ck-genommen hat, bleibt auch die weitergehende, allein mit der Sachr374ge ge-f374hrte, die Freispr374che von den Vergehen nach 247 176 Abs. 1 StGB betreffen-de Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ohne Erfolg. 1 Dem Angeklagten liegt noch zur Last, S. in 40 F344llen an ihrem Geschlechtsteil und mehreren anderen Stellen ihres K366rpers gestrei-chelt zu haben. In zwei weiteren F344llen soll sich der Angeklagte nach Ber374h-ren des Geschlechtsteils des M344dchens 226 in einem Fall nach Einf374hrung ei-nes Fingers in die Scheide 226 selbst befriedigt und in einem weiteren Fall das 2 - 4 - Geschlechtsteil des auf Gehei337 des Angeklagten breitbeinig auf einem seiner Beine sitzenden M344dchens unter dem Schl374pfer massiert haben. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Der Angeklagte zog im M344rz 1996 zu seiner sp344teren Ehefrau und deren T366chtern S. (knapp zw366lf Jahre alt) und D. (knapp neun Jahre alt). Die M344dchen reagierten aggressiv und ablehnend gegen374ber dem Angeklagten. Die Konsultation einer Kinderpsychologin f374hrte Ende 1996 zu einer Art 204Waffenstillstand223 zwischen den Beteiligten. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes beschlossen der Angeklagte und seine Lebensgef344hr-tin zu heiraten. Zwei Wochen vor dem Hochzeitstermin (2. August 1997) er-z344hlte S. ihrer Schwester, vom Angeklagten 204angefasst223 worden zu sein. Auf Nachfragen von Familienmitgliedern schwieg S. hierzu. In der 1998 bezogenen neuen Wohnung schliefen die M344dchen in einem gemeinsamen Kinderzimmer. Anfang 2001 bot der Angeklagte der damals 13-j344hrigen D. 200 DM, falls sie sich nackt breitbeinig vor ihm pr344sentiere. Das M344d-chen unterrichtete sogleich ihre Mutter. Diese nahm den Vorfall zum Anlass, sich vom Angeklagten zu trennen und mit D. auszuziehen. S. wohn-te noch bis Anfang April mit ihrem Stiefbruder in der Wohnung des Angeklag-ten. 4 Die Mutter der M344dchen erhob in einer wegen des Verdachts des Betruges am 30. Juli 2004 durchgef374hrten Beschuldigtenvernehmung gegen374ber dem Angeklagten den Vorwurf, dieser h344tte sich an S. vergrif-fen. Daraufhin wurden D. am 19. und S. am 23. August 2004 von der Polizei zeugenschaftlich vernommen. Die Sachbearbeiterin zweifelte an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von S. und regte eine Nachverneh-mung an. Diese erfolgte am 14. Februar 2005 durch die Staatsanwaltschaft, allerdings ohne die nach 247 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 StPO, 247 163a Abs. 5 StPO gebotene Belehrung. 5 - 5 - 2. Die zur Freisprechung des Angeklagten f374hrende Beweis-w374rdigung des Landgerichts h344lt der revisionsgerichtlichen Pr374fung stand. 6 a) Die Weigerung des Landgerichts, wegen des Belehrungs-fehlers den Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung der Hauptbelas-tungszeugin beweisw374rdigend heranzuziehen, begr374ndet keinen auf die Sachr374ge beachtlichen Er366rterungsmangel. Eine Verfahrensr374ge hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben. F374r die sachlichrechtliche Nachpr374fung steht dem Revisionsgericht allein die Urteilsurkunde zur Verf374gung (BGHSt 35, 238, 241). Daraus ergeben sich aber die von der Revision geltend ge-machten Umst344nde nicht vollst344ndig, so dass eine Umdeutung der im Ansatz im Anschluss an BGHR StPO 247 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 6 schl374ssigen Beanstandung der Staatsanwaltschaft in eine zul344ssige Verfahrensr374ge mangels ausreichenden Vortrags (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zur Zeugenbe-lehrung in der Hauptverhandlung und zum Inhalt der Zeugenaussage vor der Staatsanw344ltin ausscheidet. 7 b) Die Beweisw374rdigung begegnet auch im 334brigen noch kei-nen durchgreifenden Bedenken. 8 Das Landgericht hat die Aussagen der Hauptbelastungszeugin in der Hauptverhandlung mangels konkreter und detaillierter Angaben zu den Tatvorw374rfen f374r eine 334berf374hrung des Angeklagten als nicht ausreichend erachtet (UA S. 9). Bei dieser Sachlage w344re der Tatrichter verpflichtet ge-wesen, die 226 was sich aus dem Zusammenhang der Darlegungen UA S. 9 ergibt 226 konkreteren Angaben der Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung im Einzelnen darzustellen und deren Beweiswert zu erw344gen (vgl. BGH NJW 2002, 2188, 2189; insoweit in BGHSt 47, 243 ff. nicht abgedruckt; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 226 5 StR 136/02). Das Landgericht hat hingegen lediglich in pauschaler Weise auf eine Vielzahl von Widerspr374chen im Ver-gleich zum Inhalt der polizeilichen Zeugenaussage hingewiesen. Dies be-gr374ndet indes vor dem Hintergrund weiterer den Beweiswert auch der polizei- 9 - 6 - lichen Zeugenaussage in Frage stellender wesentlicher Umst344nde hier kei-nen durchgreifenden Rechtsfehler. Aus dem Zusammenhang der Darlegungen (UA S. 9) ergibt sich n344mlich, dass die Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung weiterge-hende Vorw374rfe des Vaginal- und Analverkehrs gegen den Angeklagten er-hoben hat, die nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden haben. Zudem hat die Zeugin die Durchf374hrung des Geschlechtsverkehrs mit dem Ange-klagten gegen374ber dessen Mutter glaubhaft in Abrede genommen (UA S. 12). Die Zeugin war in der Hauptverhandlung nicht in der Lage, auch hin-sichtlich dieser Vorw374rfe detaillierte Angaben zum Geschehensablauf zu ma-chen und die Vorf344lle zeitlich einzuordnen (UA S. 9). Danach h344tte es au337er-halb der Aussage der Belastungszeugin liegender gewichtiger Gr374nde be-durft, um den 226 hier im Einzelnen nicht mitgeteilten 226 Inhalt der polizeilichen Vernehmung zur Grundlage einer Verurteilung zu erheben (vgl. BGHSt 44, 153, 159). Solche Umst344nde hat das Landgericht nach vom Revisionsgericht letztlich hinzunehmender wertender Betrachtung nicht gefunden. 10 Die Mutter der M344dchen konnte als Zeugin von keiner konkre-ten Missbrauchshandlung berichten, weil sich S. ihr offensichtlich nicht offenbart hatte. Auf die von der Revision an sich zu Recht kritisierten Erw344-gungen des Landgerichts 374ber den Zeitpunkt der Anzeigenerstattung und des unterlassenen Vortrags des Missbrauchs im Ehescheidungsverfahren (UA S. 10) kommt es danach nicht an. Zwar hat die Zeugin D. in der Hauptverhandlung erstmalig und im Widerspruch zu ihrer polizeilichen Vernehmung einen einzigen 334bergriff des Angeklagten geschildert, bei dem dieser S. an deren unbedeckten Br374sten 204begrapscht223 hatte (UA S. 10). Diesen Umstand wertet das Landgericht im Blick auf die in Rede stehende Tatserie und die im Einzelnen belegte Belastungstendenz der Aussage die-ser Zeugin in der Hauptverhandlung aber nachvollziehbar als nicht 374berzeu-gend. Soweit das Landgericht schlie337lich in seiner Gesamtabw344gung der von der polizeilichen Sachbearbeiterin erhobenen Falschbelastungshypothese 11 - 7 - beigetreten ist und diese nicht durch das verbliebene gewichtige, aber nicht zum Anklagevorwurf erhobene Belastungsindiz, die Auslobung von 200 DM f374r eine sexuelle Pr344sentation der Zeugin D. , als widerlegt angesehen hat, liegen diese 226 im Kontext weitere Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin S. begr374ndender Umst344nde stehenden 226 Erw344gungen des Tatrichters noch innerhalb des vom Revisionsgericht zu respektierenden Beurteilungsspielraums des Tatrichters. Basdorf H344ger Raum Brause Schaal
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