5 StR 62/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 bgbeschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 4. Oktober 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. In den F344llen 13 a und 13 b, 20 a und 20 b, 22 a und 22 b, 23 a und 23 b, 26 a und 26 b, 29 a und 29 b sowie 30 a und 30 b der Urteilsgr374nde ist das Landgericht jeweils zu Unrecht von Tateinheit ausgegangen. Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererkl344rung ist grunds344tzlich als selbst344ndige Tat im Sinne von 247 53 StGB zu werten. F344llt die Abgabe mehrer Steuererkl344-rungen im 344u337eren Vorgang zusammen, kann ausnahmsweise dann Tatein-heit vorliegen, wenn in den Erkl344rungen 374bereinstimmende unrichtige Anga-ben 374ber die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2007 226 5 StR 292/07 Rdn. 20; BGH wistra 2005, 56 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die unrichtige Beurteilung des Konkur-renzverh344ltnisses der Steuerstraftaten beschwert den Angeklagten jedoch nicht. 2. Auch der Strafausspruch hat Bestand. a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 90) dem Um-stand hinreichend Rechnung getragen, dass sich die Abgabe unrichtiger 226 zu nicht gerechtfertigten Steuererstattungen f374hrender 226 Umsatzsteuervoran- - 3 - meldungen f374r den Zeitraum April bis Dezember 2001 und die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserkl344rung f374r das Jahr 2001 dieselbe Steuerart und dasselbe Steueraufkommen betreffen und sich der Unrechtsgehalt damit im Hinblick auf die jeweils verschwiegene Umsatzsteuer 374berschneidet, wenn auch nicht vollst344ndig deckungsgleich ist (vgl. dazu BGHSt 49, 359, 362 ff.; BGH wistra 2005, 145, 146 f.). b) Der Umstand, dass das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verz366gerung des Verfahrens durch Strafabschl344ge bei den Einzelstrafen kompensiert hat, gef344hrdet den Strafausspruch ebenfalls nicht. Zwar entspricht diese Verfah-rensweise nicht der 226 nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung 226 ge344nderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (204Vollstreckungsmodell223, vgl. BGH, Gro337er Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 226 GSSt 1/07, NJW 2008, 860, zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen). Indes liegt ein besonders gelagerter Einzelfall (vgl. BGH, Beschl374sse vom 18. Januar 2008 226 3 StR 388/07 226 und vom 13. Februar 2008 226 3 StR 563/07), in dem der 226 bereits mehrfach, auch wegen einschl344giger Taten, vorbestrafte 226 Ange-klagte durch die vorgenommene, vor der Rechtsprechungs344nderung metho-disch anerkannte und verfassungsrechtlich unbedenkliche Kompensation beschwert w344re, nicht vor. Dies gilt zumal im Hinblick auf den gew344hrten Um-fang der Kompensation, der mit dem Ergebnis einer Reduzierung der Ge-samtfreiheitsstrafe um sechs Monate nach einer rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverz366gerung von einem Jahr und zwei Monaten die vom Gro337en Senat f374r Strafsachen f374r das 204Vollstreckungsmodell223 aufgestellten Ma337st344be (vgl. BGH, Gro337er Senat aaO S. 866 Rdn. 56) 374bersteigt. Der Senat lehnt zudem die Annahme einer Beschwer allein im Blick auf die ungesicherte M366glichkeit k374nftiger Anwendung des 247 57 StGB grunds344tzlich ab. Andererseits h344tte er im Blick auf das Verschlechterungsverbot erhebliche Bedenken, eine ver-h344ngte Strafe 226 auch wenn sie infolge gleichzeitiger Anrechnung zu keiner l344ngeren Vollstreckung f374hrt 226 zu erh366hen, da sich hieraus f374r den Rechts- - 4 - mittelf374hrer zumal nicht stets vollst344ndig absehbare andere Nachteile erge-ben k366nnen. Basdorf Gerhardt Brause Schaal J344ger
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