5 StR 62/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen: Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkl344gerin ge-gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2010 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die durch den Beschwerdef374hrer erhobenen Verfahrensr374gen versagen schon deswegen, weil der Angeklagte bei der 344rztlichen Untersuchung nach dem Ergebnis der Blutalkoholanalyse keinen positiven Alkoholbefund auf-wies. Der durch den untersuchenden Arzt gewonnene subjektive Eindruck von einer Alkoholisierung des Angeklagten ist deshalb irrelevant. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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