5 StR 621/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 31. August 2012 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Koste n des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Die vom Landgericht für die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfa h- rensverzögerung angeordnete Kompensation in Form einer Anrechnung v on nur drei Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe ist nicht ausreichend. Das Landgericht hat eine weitere verzögerliche Sachbearbeitung bis zur Erh e- bung der Anklage und während der Anhängigkeit der Sache beim Amtsg e- richt nur unzureichend berücksichtigt . Eine Verfahrensdauer von mehr als viereinhalb Jahren erfordert angesichts der nicht allzu schwierigen Beweisl a- ge eine höhere Anrechnung. Diese setzt der Senat, um eine weitere Verz ö- gerung des Verfahrens zu vermeiden, selbst auf sechs Monate fest. 1 - 3 - Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt es nicht, von einer vollständigen Überbürdung der Verfahrenskosten auf den Angeklagten abzusehen. Basdorf Raum Schneider Dölp König 2
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