BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 621/13 vom 23. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L an d- gerichts Göttingen vom 7. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün det verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Ko s- ten des Rechtsmittels aufzuerlegen . Die festgestellte Störung des Angeklagten ist als Grundlage für die An ordnung der Maßregel nach § 63 StGB, § 7 Abs. 1, § 5 Abs. 3 JGG noch tragfähig. Das nicht überaus große Gewicht der Anlasstaten und das jugendliche Alter des Angeklagten werden besonders intensive Behandlungsmaßnahmen im Maßr e- gelvollzug und eine überaus so rgfältige Überprüfung der Notwendigkeit fortda u- ernden Vollzugs der Maßregel aus Verhältnismäßigkeitsgründen erforderlich machen. Basdorf Schneider König Berger Bellay
Full & Egal Universal Law Academy