ECLI:DE:BGH:2018:220218B5STR622.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 622/17 vom 22. Februar 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach A nhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 22 . Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Dresden vom 8. September 2017 aufgehoben a) in den Schuldsprüchen hinsichtlich der Taten 3 bis 12 der U r- teilsgründe, b) in den Feststellungen zur Menge des erworbenen Rausc h- gifts bei Tat 8 sowie c) in den gesamten Strafaussprüchen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an e i- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H . wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen und bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A . wegen Hande l- 1 - 3 - treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen u nd b e- waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und beide im Übrigen freigesprochen. Darüber hinaus hat es Einziehungsentsche i- dungen getroffen. Die Revis ionen der Angeklagten sind im Umfang der B e- schlussformel erfolgreich. 1. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte H . dem g e- sondert Verfolgten Z . am 1. Oktober und 1. November 2016 Haschisch durchschnittlicher Qualität mit einem Wirks toffgehalt von jeweils mehr als 7,5 g THC zu einem Preis von jeweils 1.200 Euro (Taten 1 und 2). Die Taten 3 bis 10 begingen die Angeklagten entsprechend einem g e- meinsamen Tatplan in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken. H . bestellte bei seinem Lieferanten in Berlin jeweils Haschisch zum gewinnbri n- genden Weiterverkauf. A . fuhr mit dem Bus nach Berlin und übernahm dort von dem Lieferanten die Betäubungsmittel gegen Bezahlung des Kaufpre i- ses. Deren Absatz führten beide Angeklagten arbeitste ilig durch, wobei die A b- satzgeschäfte überwiegend von H . vorgenommen wurden, der nach der eigene Rechnung, während A . von ihm pro Fahrt nach Berlin einen Geldbetra g von zumindest 200 Euro erhielt. Auf diese Weise erwarben die A n- geklagten in der Zeit vom 5./6. November 2016 bis 28. Januar 2017 in acht ei n- zelnen Handlungen zwischen 400 g und 1.500 g Haschisch. Die Betäubung s- mittel veräußerten sie in der Folgezeit an m ehr als 30 Abnehmer zu einem Ve r- kaufspreis von zumindest zwei Euro pro Gramm. 2 3 - 4 - Am 4./5. Februar 2017 erwarben die Angeklagten von ihrem Berliner Li e- feranten erneut insgesamt 1.000 g Haschisch, das sie wie in den übrigen Fä l- len in einem Schrank in de r Küche der gemeinsam bewohnten Einraumwo h- nung in Dresden lagerten (Tat 12), wo am 17. Februar 2017 noch knapp 200 g Haschisch aus der erworbenen Menge mit einem Wirkstoffgehalt von 22,6 g THC sichergestellt wurden. Im Wohnzimmer befand sich eine Dose mit Pfeffe r- spray. Circa 800 g des Rauschgifts verkauften sie an verschiedene Abnehmer. Am 16./17. Februar 2017 hatte sich der Angeklagte A . von dem Lieferanten in Berlin erneut 1.969,7 g Haschisch mit einem Mindestwirkstoffg e- halt von 246,4 g THC be schafft. Bei seiner Rückkehr nach Dresden wurde er am Busbahnhof festgenommen und das Betäubungsmittel wurde sichergestellt (Tat 13). 2. Die Schuldsprüche hinsichtlich der Taten 3 bis 12 halten sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgeri cht hat den entsprechend der Einlassung des Angeklagten H . festgestellten Einkaufsmengen aufgrund von TKÜ - Maßnahmen ermi t- telte Verkaufsmengen gegenübergestellt, die jene hinsichtlich der Taten 5, 6, 8 und 10 teilweise deutlich überschreiten. Be weiswürdigend hat es hierzu b- zu beac hten sei, dass der Angeklagte über eine weitere Erwerbsquelle für H a- schisch in Dresden verfügte. Es ist dabei nicht der naheliegenden Frage nac h- gegangen, ob und inwieweit es zu gemeinsamen Abverkäufen von aus mehr e- ren verfahrensgegenständlichen Lieferungen stammenden Betäubungsmitteln gekommen ist. Wenn der Täter mehrere der durch einzelne Ankäufe erworb e- 4 5 6 7 - 5 - nen Betäubungsmittel in einheitlichen Umsatzgeschäften veräußert, führt dies zu einer Teilidentität der jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlungen u nd verknüpft so die einzelnen Fälle zu einem Handeltreiben (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 28. Juni 2011 3 StR 485/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 11; vom 24. Januar 2017 3 StR 487/16, NStZ - RR 2017, 218, 219). 3. Darüber hinaus haben auch die Strafaussprüche hinsichtlich der Taten 1 und 2 betreffend den Angeklagten H . keinen Bestand. Das Urteil enthält hinsichtlich dieser Taten weder konkrete Feststellu n- gen zu den Mengen des verkauften Haschischs noch solche zu den Wirkstof f- mengen. Es beschränkt sich vielmehr auf die Angabe, dass der Mindestwir k- stoffgehalt der gehandelten Menge jeweils 7,5 g THC überstieg. Genauere Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des gehandelten Betäubungsmittels hat das Landgericht lediglich zu Tat 13 sowie zu Tat 1 2 hinsichtlich der sicherg e- stellten Teilmenge getroffen. Zwar sind die Schuldsprüche zu den Taten 1 und 2 von diesem Recht s- fehler noch nicht betroffen, denn der Verkaufs preis in Höhe von jeweils 1.200 Euro trägt die Feststellung, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge jeweils überschritten wurde. Die Feststellungen sind jedoch als Grundlage der Strafaussprüche unzureichend. Denn neben der Art und der hier schon nicht konkret angegebenen Menge des jeweils gehandelten Betäubungsmittels ist für den Un rechts - und Schuldgehalt der Taten insbesondere auch dessen Wir k- stoffgehalt maßgebend (vgl. BGH, Urteile vom 5. September 1991 4 StR 386/91, NJW 1992, 380, und vom 24. Februar 1994 4 StR 708/93, NJW 1994, 1885, 1886). Für eine schuldangemessene Festse tzung der Strafe kann auf nähere Feststellungen zum Wirkstoffgehalt jedenfalls soweit eine 8 9 10 - 6 - nicht geringe Menge vorliegt regelmäßig nicht verzichtet werden (BGH, B e- schlüsse vom 26. Juli 2001 4 StR 110/01, NStZ - RR 2002, 52, und vom 9. N o- vember 2010 4 StR 521/10, NStZ - RR 2011, 90). Das Landgericht hätte de m- nach unter Berücksichtigung der anderen festgestellten Tatumstände unters u- chen müssen, von welcher Mindestqualität auszugehen ist. Die zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung berufene Strafkammer wird auch bezüglich der Erwerbshandlungen 3 bis 12, auf die sich die Aufhebung der Schuldsprüche bezieht, die insoweit ebenfalls fehlenden Feststellungen zu treffen haben. 4. Der Senat hebt zugleich den von den Rechtsfehlern nicht betroffenen Strafausspruch im Fall 13 auf, um dem neuen Tatgericht eine stimmige Stra f- zumessung in allen Einzelfällen zu ermöglichen. Einer Aufhebung von Festste l- lungen bedarf es nur im Fall 8, weil diese zur Einkaufsmenge widersprüchlich sind (UA S. 5: 700 g; UA S. 14: 500 g). Die im Übrigen erforderlichen neuen Feststellungen können in Ergänzung der bestehen bleibenden getroffen we r- den, denen sie nicht widersprechen dürfen. Sollte das neue Tatgericht die im angefochtenen Urteil näher geschilde r- en A . (UA S. 17) erneut annehmen, wird es bei der Strafzumessung § 31 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB in den Blick zu nehmen haben. Mutzbauer Sander Schneider RiBGH Dölp ist inf olge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer Berger 11 12
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