ECLI:DE:BGH:2019:020419B5STR622.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 622/18 vom 2. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung d es Beschwerdeführer s am 2. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 26. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist im Tatkomplex 1 allein durch die Verurteil ung wegen be- waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht beschwert. Mutzbauer Sander Schneider König Berger
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