ECLI:DE:BGH:2018:240518B5STR623.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 623/17 vom 24. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Mai 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 4. August 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er im Umfang der gegen ihn a n- geordneten Einziehung gemeinsam mit de n Mitangeklagten G . , Gö . , und Göt . sowie mit dem Mitangeklagten A . L . als Gesamtschuldner haftet . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Die Revision des Angeklagten erzielt lediglich den s ich aus der Anor d- nung der gesamtschuldnerischen Haftung ergebenden Teilerfolg (vgl. Senatsu r- teil vom heutigen Tag). Das Rechtsmittel ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sa nder Schneider König Berger Köhler 1
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