ECLI:DE:BGH:2018:240518U5STR623.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 623/17 5 StR 624/17 vom 24. Mai 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2018 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König , Dr. Berger, Köhler als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt M . , als Verteidiger des Angeklagten A . L . , - 3 - Rechtsanwältin P . als Verteidigerin des Angeklagten G . , Rechtsanwältin Mo . als Ver treterin der Nebenkläger in , Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 4 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 4. August 2017 dahin geändert, dass gegen den Angekl agten G . als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten A . L . die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von auch soweit es die Mitangeklagten Gö . , Göt . und E . L . betrifft , dahin geändert, dass diese Mitangeklagten in Höhe der gegen sie angeordneten Einziehungen mit den Angeklagten G. und A . L . sowie untereinander gesamtschuldnerisch haften. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 18. August 2017 dahin geändert, dass gegen den Angeklagten A . L . die Einziehung des Wertes von Taterträgen insoweit auch auf seine Revision mit dem Angeklagten G . sowie im Umfang der gegen die Mitangeklagten Gö . , Göt . und E . L . angeordneten Einzie hungen als Gesamtschuldner haftet. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. L. wird ve r- worfen. 4. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten G . und A. L. die durch die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft im Revisionsver fahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Auch wird davon abgesehen, dem Angeklagten A. L. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerl e- gen; er hat jedoch die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. - 5 - - Von Rechts weg en - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten G . mit Urteil vom 4. August 2017 des schweren Raubes sowie des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung und (im abgetrennten Verfahren) den A ngeklagten A. L. mit Urteil vom 18. August 2017 des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten G . zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, d eren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und den Angeklagten A. L. unter Einbeziehung von zwei früheren Urteilen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen den Angeklagten G . die Einzi e- hung eines Geldbetrages von 3.800 A. L. die Einziehung eines Geldbetrages von 8.000 Der Angeklagte A. L. wendet sich gegen seine Verurteilung mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die ebenfalls jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft richten sich gegen die Einziehungsentscheidungen des Landgerichts und sind jeweils auf die zur Tat vom 30. November 2016 auszusprechende Höhe d er Einziehung des Wertes der Taterträge beschränkt. Während die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu der von ihr angestrebten Änderung der Einziehungsentscheidungen führen, bleibt das Rechtsmittel des Angeklagten A. L. überwiegend erfolglos. I. 1 2 - 6 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten A. L. und G . am Abend des 30. November 2016 ein Möbelgeschäft, in dem der Mitangeklagte Göt . angestellt war und ihnen den Zugang zum Kassenbüro verschaffte. Die Tatbeute sollte nach dem gemeinsamen Tatplan unter Göt . , A. L. und G . zu gleichen Anteilen aufgeteilt werden, wobei auch dem als Fahrer an der Tat mitwirkenden Mitangeklagten Gö . eine Entlohnung in Aussicht gestellt wurde. G . war für die Tat von dem weit e- ren Mitangeklagten E. L. , der die Angeklagten auf der Fahrt zum Tatort begleitete, mit zwei Messern und einer Rolle Klebeband ausgerüstet worden. Nachdem A. L. und G . mit Hilfe des Mitangeklagten Göt . in das Kassenbüro eingedrungen waren, zeigten sie den beiden dort tätigen Kassier e- rinnen drohend ihr e Messer und forderten sie auf, sich auf den Boden zu legen. Mit einem im Kassenbüro vorgefundenen Schlü sselbund und einem von G . mitgebrachten Rucksack ging A. L. in einen angrenzenden Treso r- Rucksack steckte. Die Öffnung eines weiteren Tresors gelang ihm nicht. Wä h- renddessen forderte G . die Kassiererinnen auf, ihren Schmuck abzunehmen. Danach fesselte er sie mit dem Klebeband. Nachdem A. L. in das Kassenbüro zurückgekehrt war und beide Angeklagte die Festnetztelefone u n- benutzbar gemacht hatten, na Wechselgeldkasse 220,10 Rucksack des Angeklagten G . . Beim anschließenden Verlassen des Tatorts trug A. L. den Rucksack mit der Gesamtbeute von 19.470,63 hielt ihn auch im Fluchtfahrzeug bis zum Erreichen einer Tiefgarage als Fahr t- ziel. Dort schütteten beide Angeklagte sowie die Mitangeklagten Gö . und E . L. das Geld aus dem Rucksack in den K offerraum des Fahrzeuges und sortierten und stapelten es gemeinsam. Die Mitangeklagten Gö . und E . L. erhielten jeweils mindestens 1.300 . mindes - tens 4.000 aus der Tatbeute. A. L. nahm für sich einen Anteil von 3 - 7 - Göt . als dessen Anteil übergab. Der Verbleib des restlichen Geldes konnte nicht festgestellt werden. 2. Das Landgericht ist bei seinen jeweils auf § 73 Abs. 1 S tGB nF g e- stützten Einziehungsentscheidungen hinsichtlich des Angeklagten G . nur von einer eigenen Verfügungsgewalt bezüglich seines Anteils an der Tatbeute in Höhe von 4.000 r- fügen können, da s ie sich nach dem Verstauen des Geldes im Rucksack bei A. L. befunden habe. In der Tiefgarage habe zwar jeder der Angekla g- ten einen Teil der Beute sortiert. Eine direkte Verfügungsgewalt über die g e- samte Beute habe sich hieraus aber nicht abgele itet, weil das Sortieren nur d a- zu gedient habe, den Beuteanteil der Beteiligten zu ermitteln und die Tatbeute umgehend aufzuteilen. Hinsichtlich des Angeklagten A. L. hat das Landgericht eine fa k- tische Verfügungsgewalt nur hinsichtlich sei nes eigenen Beuteanteils in Höhe genommenen Anteils des ehemaligen Mitangeklagten Göt . in gleicher Höhe angenommen. Das Mitsichführen der weiteren Gelder sei über einen kurzf rist i- gen Beutetransport nicht hinausgegangen. Es habe zudem von vornherein zw i- schen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass die Tatbeute unmittelbar nach der Tat habe aufgeteilt werden sollen. II. Die wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 f.) auf die Höhe der Einziehung des Wertes der Taterträge beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet. 4 5 6 7 - 8 - 1. Das Landgericht ist bei den beiden unmittelbar die Tat ausführenden Angeklagten G . und A. L. zu Unrecht davon ausgegangen, dass di e- se nur ihre eigenen Beuteanteile (sowie bei L . den des Mitangeklagten Göt . ) als Taterträge erlangt haben. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Ve r- mögenswert im Rech tssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Tei l- nehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verf ü- gungsgewalt ausüben kann (vgl. zu § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 1 StR 166/07, BGHSt 52 , 227, 246, und vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 f. mwN; siehe zur insoweit unveränderten Rechtslage nach § 73 StGB nF Köhler, NStZ 2017, 497, 498 f. mit Fn. 27). Bei mehr eren Beteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgege n- stand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächl i- chen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zug riff auf den betreffenden Ve r- mögensgegenstand nehmen können. Unerheblich ist bei der gebotenen gege n- ständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonn ene (Mit - )Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, aaO S. 46 mwN; Beschl ü ss e vom 7. Januar 2003 3 StR 421 /02, und vom 10. Januar 2008 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565). b) Nach diesem Maßstab hatten beide Angeklagte tatsächliche Verf ü- gungsgewalt über die Gesamtbeute bereits am Tatort erlangt. Sie gingen dort arbeitsteilig vor, entwendeten die im Kassenbüro aufgefundenen Gelder im Z u- sammenwirken und nutzten den von G . zur Verfügung gestellten Rucksack zur Verwahrung und zum Abtransport der Beute. G . begleitete den Angeklagten 8 9 - 9 - A. L. bis zum Ort der planmäßigen Beuteteilung. Der zufällige U m- s tand, dass er dabei seinen Rucksack nicht selbst trug, schloss ihn vom Mitg e- wahrsam an den gesamten erst noch aufzuteilenden Geldern und der diesb e- züglichen Mitverfügungsgewalt nicht aus. Die vom Landgericht für seine Auffassung herangezogene Rechtspr e- chung gebietet keine andere Beurteilung. In den beiden angeführten Entsche i- dungen des Bundesger ichtshofs vom 27. April 2010 (3 StR 112/10, NStZ 2010, 568 f.) und vom 8. August 2013 (3 StR 179/13, NStZ - RR 2014, 44) hatten die dortigen Revisionsführer jeweil s nur eine kurze Transportfahrt durchgeführt, während die unmittelbare Tatausführung mit der Inbesitznahme der Beute von anderen Tätern vorgenommen worden war (vgl. zu Kurierfällen aber auch BGH, Urteile vom 14. September 1989 4 StR 306/89, BGHSt 36, 251 , 253, und vom 16. Mai 2006 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68). c) Die Angeklagten G . und A. L. haben danach ursprünglich November 2016 erlangt. Da die gegenständliche Einziehung dieses Geldes nach § 73 Abs. 1 StGB nicht mehr möglich ist, unterliegt der dem Wert dieses Tatertrags en t- sprechende G eldbetrag gemäß § 73c Abs. 1 StGB der Einziehung. Hiervon ist nach Maßgabe des § 73e Abs. 1 StGB der vom Angeklagten G . auf den Sch a- denersatzanspruch des geschädigten Möbelhauses geleistete Betrag von 200 abzuziehen. Der Senat bestimmt auf der Grun dlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen den Wert des von den Angeklagten G . und A. L. aus der Raubtat vom 30. November 2016 Erlangten selbst (§ 354 Abs. 1 StPO analog). 2. Bei der Anordnung einer Einziehung von Tate rträgen oder einer Ei n- ziehung von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB bei mehreren Beteiligten , die an 10 11 12 13 - 10 - demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit - )Verfügungsmacht g e- wonnen haben, ist von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen. Damit wird erm öglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (vgl. zur früheren Ve r- fallsregelung der §§ 73, 73a StGB BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, aaO S. 46 ff. mwN; Beschlüs se vom 10. September 2002 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199, und vom 5. Juli 2011 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413, 414; siehe zur insoweit unveränderten Rechtslage nach §§ 73, 73c StGB nF Köhler, aaO). Auch insoweit ordnet der Senat selbst die ges amtschuldnerische Haftung der beiden Angeklagt en untereinander an (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung des Rechtsfolgenau s- spruchs des Urteils vom 4. August 2016 im Hinblick auf die Anordnung gesam t- schuldnerischer Haftu ng auf die Mitangeklagten Gö . , Göt . und E. L. zu erstrecken, da die Einziehungsentscheidungen auch bei ihnen auf dem aufgezeigten sachlich - rechtlichen Mangel beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382 , 383 mwN ). III. Die Revision des Angeklagten A. L. erzielt lediglich den sich aus der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung ergebenden Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des G en e- ralbundesanwalts unbegründet. Der Senat schließt aus, dass die Jugendkammer bei einer rechtsfehle r- freien Bestimmung der Höhe des Tatertrages die gegen den Angeklagten A. L. zu erkennende Jugendstrafe niedriger festgesetzt hätte. Für d ie 14 15 16 17 - 11 - frühere Regelung des Verfalls entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass diese Maßnahme trotz bisweilen erheblicher Belastungen für den Veru r- teilten keinen Strafcharakter hat und keinen Genugtuungs - , sondern einen Pr ä- ventionszweck verfolgt (vgl. BG H, Urteile vom 21. August 2002 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 371 ff. ; vom 30. Mai 2008 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 248, und vom 17. Juni 2010 4 StR 126/10, aaO S. 176). Die umfassende Neureg e- lung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat ihren Re chtscharakter unberührt gelassen, so dass auch die mit einer Anordnung der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB nF verbundene Vermögenseinbuße keinen Strafmilderung s- grund darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 5 StR 600/17 mwN). Sander Schneider König Berger Köhler
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