5 StR 624/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 18. Juli 2007 auf seinen Antrag und sei-ne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-w344hrt. Der Beschluss des Landgerichts vom 24. Oktober 2007 ist damit gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Ma337regel gem344337 247 67 Abs. 2 StGB n. F. unterblieben ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-richtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision hat lediglich hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung 374ber die 1 - 3 - Vollstreckungsreihenfolge von Freiheitsstrafe und Ma337regel Erfolg. Das wei-tergehende Rechtsmittel ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat es 226 ohne weitere Ausf374hrungen 226 bei der in 247 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Ma337-regel regelm344337ig vor der Strafe zu vollstrecken ist. Dies war zum Entschei-dungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. Wenige Tage nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstre-ckungsreihenfolge eine neue Regelung enth344lt, welche das Revisionsgericht anzuwenden hat (247 354a StPO). Nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F. soll das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie-337enden Unterbringung eine Entscheidung 374ber die Aussetzung der Reststra-fe zur Bew344hrung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB m366glich ist. Daran fehlt es hier. Zwar hat das Gericht bei aktuell dringender Therapiebed374rftigkeit wei-terhin die M366glichkeit, es beim Vorwegvollzug der Ma337regel nach 247 67 Abs. 1 StGB zu belassen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 226 2 StR 392/07; BT-Drucks 16/1110 S. 14). Eine derartige dringende Thera-piebed374rftigkeit hat das Landgericht indes nicht festgestellt. Sie wird auch nicht ohne Weiteres durch die nach den Urteilsgr374nden beim Angeklagten infolge seiner jahrelangen Drogenabh344ngigkeit bereits eingetretenen k366rper-lichen Folgen belegt. Auf die Revision des Angeklagten bedarf es daher einer neuen tatrichterlichen Entscheidung 374ber die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Ma337regel. Gem344337 247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt es nicht dar-auf an, ob der Angeklagte durch die Nichtanwendung des 247 67 Abs. 2 Satz 2 2 - 4 - StGB n. F. beschwert sein kann (vgl. BGH, Beschl374sse vom 21. August 2007 226 3 StR 263/07 226 und vom 29. August 2007 226 1 StR 378/07). Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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