5 StR 624/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22 . Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 beschlossen: Die Revision de r Nebenklägerin gegen das Urt eil des Lan d- gerichts Berlin vom 15. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführer in hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerk t der Senat: Erheblichkeit der sexuellen Handlung nach § 184g Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 1999 4 StR 102/99 mwN). Die durch das Landg e- richt vorgenommene Bewertung hält sich nach den getroffenen Feststellu n- gen innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Basdorf Raum Schneider Dölp König
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