5 StR 625/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2008 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten E. auf Wiedereinset-zung in den vorherigen Stand zur Nachholung von Verfah-rensr374gen wird aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts zur374ckgewiesen. Auf die Revisionen der Angeklagten E. und S. wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. Ju-ni 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen auf-gehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft; aufrecht er-halten bleiben die Feststellungen zum gesamten 344u337eren Tatgeschehen sowie zur inneren Tatseite hinsichtlich der ge-f344hrlichen K366rperverletzung, der Freiheitsberaubung und des Waffendelikts. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revi-sionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen versuchter r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung anderer rechtskr344ftiger Geldstrafen zu einer 226 zur Bew344hrung 1 - 3 - ausgesetzten 226 Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, Freiheitsberaubung und vors344tzlichen unerlaubten F374hrens einer verbotenen Waffe schuldig gesprochen; es hat gegen ihn eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verh344ngt. Die Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im 334brigen sind sie unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten h344tten im Sinne des 247 253 StGB in der Absicht gehandelt, sich zu Unrecht zu bereichern, be-gegnet durchgreifenden Bedenken. 2 3 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Gesch344digte M. f374r das Bauunternehmen 204m. Bau223 als Handelsvertreter auf selbst344n-diger Basis t344tig; auch die Angeklagten arbeiteten f374r dieses Unternehmen. M. schloss f374r die 204m. Bau223 mit der Zeugin Sc. einen Vertrag 374ber die Renovierung von deren Haus ab. Nachdem die Renovierung nach drei Monaten noch nicht begonnen hatte, vermittelte M. nunmehr einen weiteren Bauvertrag mit der Firma KLS. Hierf374r leistete die Bauherrin einen Kostenvorschuss in H366he von 20.000 Euro in bar an den Zeugen D. , einem Verantwortlichen der KLS, die am 21. September 2004 mit den Arbeiten begann. Die Angeklagten, die hiervon erfahren hatten, wollten nunmehr wegen des aus ihrer Sicht geplatzten Gesch344fts mit der Bauherrin den Gesch344digten M. zur Zahlung von 20.000 Euro veranlassen und schlugen deshalb auf ihn ein. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten ver-sucht h344tten, sich zu Unrecht zu bereichern. Der 204m. Bau223 st374nde kein Scha-densersatz zu, weil kein ersatzf344higer Schaden eingetreten sei, denn die Baudurchf374hrung sei f374r die 204m. Bau223 nicht unm366glich geworden. 4 - 4 - b) Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Ei-ne Erpressung setzt voraus, dass der T344ter einen rechtswidrigen, das hei337t einen ihm nicht zustehenden Verm366gensvorteil erstrebt (BGHR StGB 247 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7, 8). Die Erw344gungen des Landgerichts zum Bestehen eines Schadensersatzanspruchs der 204m. Bau223 gegen374ber M. sind hier rechtsfehlerhaft. 5 In Betracht kommt 226 was auch das Landgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat 226 eine Schadensersatzpflicht des M. gegen374ber der 204m. Bau223, weil er mit der Fremdvermittlung seine Pflichten aus dem Handelsvertreter-vertrag verletzt hat (247 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies w374rde dann zu einem Schaden der 204m. Bau223 f374hren, wenn dieser nicht ihrerseits werthaltige An-spr374che gegen die Bauherrin verbleiben. Da n344here Feststellungen zum Zu-standekommen des Zweitvertrags fehlen, l344sst sich nicht kl344ren, ob die 204m. Bau223 Anspr374che gegen die Bauherrin gehabt h344tte. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Gesch344digte M. als Handelsvertreter Voll-macht f374r die 204m. Bau223 hatte und deshalb Absprachen zwischen M. und der Bauherrin oder der KLS gegen die 204m. Bau223 wirken k366nnten. Im 334brigen war der Schaden aus der Verletzung des Handelsvertretervertrags entgegen der Ansicht des Landgerichts bereits eingetreten. Durch die erfolgte Vor-schusszahlung und die schon begonnene Ausf374hrung war es f374r die von den Angeklagten repr344sentierte Firma 204m. Bau223 praktisch aussichtslos, die Reno-vierungsarbeiten durchf374hren zu k366nnen, zumal der Bestellerin ein jederzeiti-ges K374ndigungsrecht zustand (247 649 BGB). 6 2. Das Bestehen eines eventuellen Schadensersatzanspruches gegen den Gesch344digten M. bedarf deshalb ebenso neuer tatrichterlicher Kl344-rung wie die Frage, welches Vorstellungsbild die Angeklagten im Hinblick auf das Bestehen eines Schadensersatzanspruches hatten. Eine Bereiche-rungsabsicht im Sinne des 247 253 Abs. 1 StGB liegt n344mlich nur dann vor, wenn sich der Vorsatz des T344ters auch auf die Rechtswidrigkeit des von ihm erstrebten Verm366gensvorteils erstreckt (BGHR StGB 247 253 Abs. 1 Bereiche- 7 - 5 - rungsabsicht 6). Das Landgericht beschr344nkt sich insoweit lediglich auf die nicht n344her unterlegte Behauptung, dass die Angeklagten das Nichtbestehen einer Forderung jedenfalls billigend in Kauf genommen h344tten. 3. Der Rechtsfehler in den Schuldspr374chen hinsichtlich der r344uberi-schen Erpressung f374hrt zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt. Das Landgericht hat 226 von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend 226 die Ver-wirklichung s344mtlicher Straftatbest344nde bei beiden Angeklagten jeweils als tateinheitlich gew374rdigt. Deshalb mussten die Schuldspr374che insgesamt auf-gehoben werden. Bei Tateinheit steht n344mlich die Einheitlichkeit der Tat einer Aufrechterhaltung des vom Rechtsfehler nicht betroffenen Teils entgegen (BGH, Urteil vom 29. August 2007 226 5 StR 103/07, Rdn. 51). 8 9 Der Senat kann jedoch s344mtliche Feststellungen aufrechterhalten, die mit dem Vorwurf der r344uberischen Erpressung nicht in unmittelbarem Zu-sammenhang stehen. Insoweit hat sich der Rechtsfehler nicht ausgewirkt (247 353 Abs. 2 StPO); mithin bleiben die Feststellungen zum 344u337eren Tatge-schehen wie auch zur inneren Tatseite hinsichtlich der K366rperverletzung, Freiheitsberaubung und des Waffendelikts bestehen. Der neue Tatrichter k366nnte deshalb, sollte sich eine r344uberische Erpressung im Sinne der 247247 253, 255 StGB nicht nachweisen lassen oder das Verfahren insoweit nach - 6 - 247 154a StPO beschr344nkt werden, ohne weitere Feststellungen zu einem ent-sprechenden Schuldspruch kommen, wobei die Strafvorschrift der versuch-ten r344uberischen Erpressung jeweils durch die der versuchten N366tigung er-setzt w374rde. Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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