5 StR 625/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23 . Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . Januar 201 3 beschlossen: 1. Auf die Revision de s Angeklagten wird das Ur teil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben , s o- weit d er Angeklagte im Fall II.3 der Urteilsgründe ve r- urteilt worden ist , sowie im Gesamtstrafausspruch und b) im Einzelstrafausspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass die Tagessatzhöhe auf 10 festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen . 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den An geklagten wegen Vergewaltigung in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Sach beschädigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angekla g- 1 - 3 - ten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Ü b- rigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verbindung de s erstinstanzlichen Verfahren s mit dem beim se l- ben Landgericht anhängigen Berufungsverfahren gemäß § 4 StPO analog ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 1998 3 StR 201/98, NStZ 1998, 628, 629). Allerdings hat das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelgeldstrafe für Fall II.1 der Urteilsgründe das Ve r- schlechterungs verbot gemäß § 331 Abs. 1 StPO nicht beachtet und auf eine höhere Geldstrafe (90 Tagessätze zu 15 e- nen amtsgerichtlichen Ur teil (90 Tagessätze zu 10 erkannt (vgl. BGH aaO ). Der Senat setzt bei Beachtung des § 331 Abs. 1 StPO die verbindliche niedrige re Tagessatzhöhe fest. 2. D ie im Hinblick auf die Vergewaltigung vorgenommene Beweiswü r- digung im Fall II.3 der Urteilsgründe hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil enthält einen durchgreifenden Erörterungsmangel. Nach den Feststellungen des Landgeric hts hat der Angeklagte die Nebenklägerin am 3. November 2010 in ihrer Wohnung vergewaltigt und d a- bei mehrfach gewürgt. Das Landgericht stützt die Feststellungen zum Tatg e- schehen im Wesentlichen auf die Aussage der Nebenklägerin, die zwar u n- mittelbar nach d er Tat Zeugen von Schlägen des Angeklagten berichtet , j e- doch erst in ihrer zweiten polizeili chen Vernehmung vom 22. Februar 2011 den sexuellen Übergriff des Angeklagten geschildert hatte. In einer Beweisk onstellation wie hier müssen die Urteilsgründe er ke n- nen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die seine Entscheidung b e- einflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159 mwN). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. So weit das Landgericht 2 3 4 5 - 4 - und anführt, dass die Nebenklägerin die Tat vom 3. November 2010 in ihrer polizeilichen Vernehmung in gleicher Weise ge schildert hat wie nu n im Rahm 19) , mag dies jedenfalls für Festste l- lungen zu den Würgeangriffen und sonstigen Ver letzungshandlungen gelten, trifft jedoch hinsichtlich der ausweislich der Urteilsgründe erst am 22. Februar 2011 mitgeteilten Ve rgewaltigung nicht zu . Eine Aussagekon - stanz für das Vergewaltigungsgeschehen ist damit nicht belegt. Im Hinblick darauf war eine eingehende Darlegung und Würdigung der Aussage entwic k- lung geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2011 1 StR 263/01, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 16, und vom 30. August 2012 5 StR 394/12, NStZ - RR 2013, 19 ). Hierfür hätte n nicht nur der nach Au s- sage der Nebenklägerin auf Anraten einer Freundin gefasste Ent schluss zur Anzeige, sondern auch deren Umstände und I nhalt näher festgestellt und in eine Gesamtwürdi gung einbezogen werden müssen. Entsprechendes gilt für das Verhalten der Nebenklägerin im Nachgang (Internetkontakte mit der neuen Freundin des Angeklagten). Der Senat hat angesichts des einheitlichen Tat geschehens auch den für sich unbedenklichen Schuldspruch wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung mitaufzuheben. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.3 der Urteilsgründe führ t zur Aufhebung der Einsatzstrafe und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Es mitgeteilte Verurteilung des Angeklagten (UA S. 5) ergangen ist und ob die 6 7 8 - 5 - zugrundeliegende Geldstrafe etwa im Sinne des § 55 StGB einbeziehu ng s- fähig und gegebenenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Hauptve r- handlung noch nicht erledigt gewesen ist (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rn. 6a) . Basdorf Raum Schneider Dölp Köni g
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