ECLI:DE:BGH:2018:230118B5STR625.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 625/17 vom 23. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2 018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 23. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler z um Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der S enat: Zwar ist erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB von der Vollstreckung s- behörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen; dieser ist daher im Urteilstenor grundsätzlich nicht um die Dauer der bisherigen Untersu chungshaft zu kürzen. Die Anordnung des Vorwegvol l- zugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt hat allerdings zu unterbleiben, wenn sich wie hier der Vorwe g- vollzug durch die vom Angeklagten seit seiner Festnahm e erlittene Polizei - und Untersuchungshaft im Urteilszeitpunkt bereits erledigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 5 StR 423/11). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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