5 StR 626/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 9. Juli 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jedoch wird die Urteilsfor-mel dahin erg344nzt, dass die in Spanien erlittene Ausliefe-rungshaft im Verh344ltnis 1:1 auf die erkannte Strafe ange-rechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung 374ber die Anrechnung der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu erg344nzen. Entgegen 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung 374ber den Ma337-stab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach (vgl. zum Anrech-nungsma337stab BGHR StGB 247 51 Abs. 4 Anrechnung 3). Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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