5 StR 627/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das U rteil des Lan d- gerichts Berlin vom 18. Juli 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprüchen zu den Taten 2 bis 56 der U r- teilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe au f- gehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un begründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagt en wegen Urkundenfälschung in 57 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln und mittelbarer Falschbeurkundung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen diese s Urteil gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme des Regelbeispiels nach § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB bei den Taten 2 bis 56 hält in Anbetracht von 55 den Ordnungsbehö r- den vorgelegten falschen MPU - 1 2 - 3 - entgegen der Auffassung der Revision rechtlicher Überprüfung stand. Der Vortrag des Beschwerdef ührers, die Fälschungen seien leicht als solche e r- kennbar gewesen (vgl. dazu Fischer, StGB, 60. Aufl., § 267 Rn. 54), findet in den Feststellungen keine Stütze. Die nach den Urteilsgründen erst relativ spät erfolgte Aufdeckung der im Jahr 2008 begonnenen T atserie lässt dies auch nicht naheliegend erscheinen. 2. Die zu den genannten Taten getroffenen Einzelstrafaussprüche können gleichwohl keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dem Ang e- klagten den vertypten Milderungsgrund nach § 46b StGB mit der Begrü ndung versagt, in der Offenbarung des Mittäters B . sei keine wesentliche des Gesamtgeschehens handele, dem keine herausragende Bedeutung z u- S. 18). Dies steht in deutlichem Widerspruch zu dem Umstand, dass der Angeklagte nach den Feststellungen für diesen Mittäter sogar in größerem Umfang MPU - Gutachten gefälscht hat als für die beiden anderen Mittäter (UA S. 7). Ferner verhält sich die Strafka mmer nicht dazu, dass der Angeklagte den weiteren Mittäter Br . benannt hat, ohne dass aus dem Gesamtzusammenhang hervorgeht, dass die Strafverfo l- gungsbehörden von dessen Beteiligung zuvor bereits gewusst haben (UA S. 13). Der Senat vermag daher anhand d er Urteilsgründe nicht zu beurte i- len, ob das Landgericht den Strafmilderungsgrund mit Recht ausgeschlossen hat. Er kann auch im Hinblick auf die im angefochtenen Urteil erörterten zah l- reichen allgemeinen Strafmilderungsgründe (UA S. 17) nicht ausschließen, dass das Landgericht die Regelwirkung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB als entkräftet angesehen, deswegen den Grundstrafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB angewendet und geringere Strafen verhängt hätte, wenn es die Vor aussetzungen des § 46b StGB bejaht hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Hingegen werden die Einzelstra f- aussprüche zu den Taten 1 und 57 von dem Fehler nicht berührt. 3 4 - 4 - Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil ein Wertung sfehler in Frage steht. Allerdings wird das neu entscheidende Tatgericht zu den Merkmalen des § 46b StGB ergänzende, den aufrecht erhaltenen freilich nicht widersprechende Feststellungen zu treffen haben. Basdorf Sander Schnei der Dölp König 5
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