ECLI:DE:BGH:2019:200219B5STR627.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 627/18 vom 20. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2019 gemäß § 34 9 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 27. Juli 2018 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines am 18. April 2009 begangenen Totschlags unter Einbezieh ung von Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Mai 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt; davon hat es als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung neun Monate für v ollstreckt erklärt. Daneben hat es die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten a n- geordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die v om Landgericht vorgenommene Bildung einer nachträglichen G e- samtstrafe kann keinen Bestand haben. 1 2 - 3 - Der Senat vermag anhand der Urteilsgründe nicht zu prüfen, ob hinsich t- lich der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Mai 2010 d ie Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Dies wäre nicht der Fall, wenn die Strafen bei Erlass des angefochtenen Urteils schon b e- zahlt oder auf andere Weise erledigt gewesen wären, weil dann die Zäsurwi r- kung, die dem vom Landgericht als frühes tes Judikat herangezogenen Strafb e- fehl zukommen konnte, entfallen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2007 5 StR 388/07, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwi r- kung 18, und vom 26. Juli 2017 5 StR 301/17 mwN). Der Vollstreckungsstand hinsichtlic h der Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tie r- garten vom 5. Mai 2010 wird jedoch vom Landgericht nicht mitgeteilt. Insoweit lässt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nur entne h- men (UA S. 14), dass eine Erledigung durch Vollstreckung einer Ersatzfre i- heitsstrafe nicht eingetreten ist. Der Angeklagte wäre bei einem Wegfall der vorgenannten Zäsurwirkung auch beschwert, da dann eine Gesamtstrafe mit der 15 - jährigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2011 hätte gebildet werden müssen. Der Senat hebt daher die Gesamtstrafe auf. Er macht von der Möglichkeit Gebrauch, die neue Gesamtstrafe im Beschlusswege (§§ 460, 462 StPO) bilden zu lassen (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO). Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler 3 4
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