5 StR 628/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Neuruppin vom 11. September 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben, davon ausgenommen sind die Feststellungen zum ob-jektiven Tatgeschehen. Insoweit wird die Revision gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung in Tateinheit mit vors344tzlichem unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachr374ge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Annahme eines K366rperverletzungsvorsatzes durch das Landge-richt begegnet durchgreifenden Bedenken. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts schoss der Angeklagte aus seinem Fenster auf den Betonweg vor seinem Haus. Dabei wurde der Ge- 3 - 3 - sch344digte S. von einer Absplitterung des Projektils oder des Bodenma-terials getroffen und erlitt hierdurch eine leichte Risswunde 374ber dem Auge. Das Landgericht geht von einem bedingten Verletzungsvorsatz aus. Der Angeklagte habe gewusst, dass der Schuss h344tte abprallen und umste-hende Personen verletzen k366nnen. Damit schlie337t die Strafkammer bei der Pr374fung der subjektiven Tatseite jedoch nicht das Vorliegen einer lediglich bewussten Fahrl344ssigkeit aus. Der Angeklagte k366nnte n344mlich den Taterfolg dann nicht billigend in Kauf genommen haben, wenn er darauf vertraut hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.). Zu einer Er366rterung einer blo337 fahrl344ssigen Tatbegehung h344tte Anlass bestanden, weil der Angeklagte gerade keine Person treffen wollte und er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand, die eine zutreffende Bewertung des Gef344hrdungspotentials der Schussabgabe m366glicherweise erschwert hat. Die Frage des K366rperverletzungsvorsatzes bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Pr374fung, was durch die allgemeine Strafkammer zu erfolgen hat. 4 5 Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung macht auch die Aufhebung der Verurteilung wegen des tateinheitlich hierzu stehenden Waffendelikts erforderlich, obwohl diesbez374glich an sich kein Rechtsfehler vorliegt. - 4 - Die objektiven Tatumst344nde sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und k366nnen aufrechterhalten bleiben, 247 353 Abs. 2 StPO. 6 Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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