BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 628/14 (alt: 5 StR 613/13) vom 3. Juni 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung v om 3. Juni 2015 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger , Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwäl tin beim Bundesgerichtshof als Vertre ter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt St. als Verteidiger des Angeklagten A . S . , Rechtsanwalt E . als Verteidiger des Angeklagten T . S . , Rechtsanwalt G. als Vertreter de r Nebenkläger G . K . und J . K . , Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger K . wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Juli 2014 im Fall 5 der Urteilsgründe m it den zugehörigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite und in den Gesamtstraf aussprüchen aufg e- hoben. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rec htsmittel, an e i- ne andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub in zwei Fälle n, davon in e i- nem Fall zusätzlich in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (Fall 5), wegen schw e- rer räuberischer Erpressung sowie versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von neun Jahren und ze hn Monaten (A . S . ) und von acht Jahren und sechs Monaten (T . S . ) verurteilt. Der Senat hat die Revisionen der Ang e- 1 - 4 - klagten im Beschlusswege verworfen. Die wirksam auf den Fall 5 beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger K . , die sich j e- weils mit der Sachrüge gegen die unterbliebene Verurteilung auch wegen Ra u- bes mit Todesfolge (§ 251 StGB) wenden, haben Erfolg. 1. Nach den insoweit getroffenen landgerichtlichen Feststellungen übe r- fielen die An geklagten die 82 Jahre alten Eheleute Ge . und H . K . in deren Wohnung, um insbesondere Geld zu erbeuten. Unter einem Vorwand lockten sie Herrn K . aus der Wohnung, überwältigten ihn, wodurch er eine Lockerung des Schneidezahns, eine Oberlippenschwellung und eine Einblutung am Mund erlitt, fesselten seine Hände mit Kabelbindern auf dem Rücken und drangen mit ihm gegen 22.10 Uhr in die Wohnung ein. An der Wohnzimmertür stießen die dunkel gekleideten, mit Sturmhauben maskierten und Hand schuhe tragenden Angeklagten auf die schwer asthmakranke und auf Gehhilfen ang e- wiesene Frau K . . Als diese ihren gefesselten Mann in der Gewalt der offen mit einer Pistole bewaffneten Angeklagten wahrnahm, begann sie, hysterisch zu schreien, und versuc hte zweimal, A . S . mit ihrer Krücke zu schl a- gen. Dieser schob sie ins Wohnzimmer zurück, drückte sie auf die Couch und forderte sie auf, ruhig zu sein, sonst werde geschossen. Während A . S . mit der Waffe in der Hand das Ehepaar K . bewachte, suchte T . S . im Wohn - und Schlafzimmer nach Geld und Wertsachen. Als er ins Wohnzimmer zurückkehrte, saß Frau K . auf dem Sofa. Infolge ihrer Aufregung und Angst geriet sie in akute Atemnot. Herr K . wies die Angek lagten darauf hin, dass seine Frau einen Asthmaanfall habe und ihr im 24 qm großen Wohnzimmer in einem Wandregal offen aufgestel l- tes und stets einsatzbereites Inhalationsgerät benötige. Der Angeklagte A . S . ging darauf nicht ein und rief immer 2 3 - 5 - Gleiches geschah auf einen weiteren Hinweis Herrn K . s, dass seine Frau jetzt das Inhalationsgerät benutzen müsse. Erst als A . S . wahrnahm, dass Frau K . unter erheblichen Anstrengungen nach Luft rang, erlaubt e er ihr, das Gerät zu benutzen. Ihr gelangen jedoch nur noch drei oder vier Züge, die keine Besserung brachten. Sie rutschte vom Hocker. Auf dem Fußboden liegend rang sie weiter nach Luft und lief blau an. Herr K . rief den Ang e- klagten zu, dass sein e Frau einen Notarzt brauche, andernfalls sie ersticken werde. A . S . Etwa 30 Sekunden später erhielt Herr K . auf sein erneutes Verla n- gen nach einem Notarzt abermals eine ablehnende Antwort. Als er zum dritten Mal darum bat, einen Notarzt zu rufen, realisierte T . S . , der selbst Asthmatiker ist, dass Frau K . dringend ärztliche Hilfe benötigte. Er löste nach Unterredung mit A . S . Herrn K . s Fesselung. Die An gekla g- ten verließen etwa eine Viertelstunde nach dem Betreten die Wohnung. Herr K . benachrichtigte sofort die Rettungsleitstelle. Die nach einem Herzkrei s- laufstillstand seiner Frau eingeleiteten Reanimationsmaßnahmen blieben j e- doch erfolglos. H . K . verstarb infolge des durch den Überfall ausg e- lösten Asthmaanfalls. 2. Das Landgericht hat bei der Prüfung des § 251 StGB angenommen, dass sich in Frau K . s Tod die dem (schweren) Raub innewohnende b e- sondere Gefährlichkeit objektiv ver wirklicht habe. Es hat sich aber nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Angeklagten durch das Nichtzulassen des Inhalierens leichtfertig gehandelt hätten. Für sie sei zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Lebensgefahr nicht ersichtlich gewesen. Selbst He rr K . habe die Situation so eingeschätzt, dass seine Frau lediglich inhalieren müsse, damit es 4 5 - 6 - sich den Angeklagten nach ihren Erkenntnismöglichkeiten auch nicht aufdrä n- gen müss en. Selbst wenn man ihr Verhalten nach Frau K . s Herunterru t- schen auf den Boden als leichtfertig erachten würde, wäre das anfängliche Nichtreagieren auf die von Herrn K . verlangte Alarmierung eines Notarztes nicht mehr ursächlich für den Tod gewes en. Denn zu diesem Zeitpunkt sei b e- reits ein Zustand erreicht gewesen, in dem eine Umkehrung des lebensbedro h- lichen Asthmaanfalls nicht mehr möglich gewesen wäre. 3. Die Begründung, mit der das Landgericht die Annahme von Leichtfe r- tigkeit im Sinne des § 251 StGB zum Zeitpunkt des Nichtzulassens des Inhali e- rens verneint hat, hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn dieser Bewertung liegt eine lückenhafte Würdigung der relevanten Tatumstände z u- grunde. a) Allerdings ist das Landgericht im Ansatz von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Danach ist leichtfertig ein Verhalten, das bezogen auf den Todeseintritt einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit aufweist; leichtfe r- tig handelt hiernach, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tö dlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1984 2 StR 257/84, BGHSt 33, 66, 67; s. auch BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 104; Vogel in LK - S tGB, 12. Aufl., § 251 Rn. 9; Sander in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 251 Rn. 12; Sinn in SK - StGB, 8. Aufl., § 251 Rn. 16). Das Gewicht der Fahrlässigkeit hängt dabei nicht nur vom Umfang der Tatsachenkenntnis, sondern auch vom Grad der Vermeidbarkeit ab, also inw ieweit sich die Gefahr des Erfolgseintritts namentlich wegen der besonderen Gegebenheiten der O p- fersituation aufdrängen musste; demgemäß kann unbewusste Fahrlässigkeit genügen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 3 StR 331/99, BGHR 6 7 - 7 - StGB § 251 Leichtfe rtigkeit 1; Sander, aaO; Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 251 Rn. 6). b) Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die Schwurgerichtska m- mer entsprechend der Auffassung der Revision trotz anderweitiger Formuli e- rungen nicht in der Sac he rechtsfehlerhaft lediglich an das Maß der Tatsache n- kenntnis der Angeklagten angeknüpft, die Prüfung unbewusster Fahrlässigkeit also vernachlässigt hat. Dafür könnte sprechen, dass sie ihren Blick im Grunde auf den Zeitpunkt verengt hat, in dem der Eintr itt höchster Lebensgefahr für j e- dermann offenkundig geworden war. Jedenfalls beruht aber die Würdigung des vorgelagerten Stadiums, in dem eine Rettung noch möglich gewesen wäre, auf einer unzureichenden Ausschöpfung der Feststellungen. Insbesondere hätten auch die Umstände einbezogen werden müssen, die das Landgericht (allein) im Rahmen der Prüfung des § 222 StGB als relevant angesehen hat (UA S. 39). Bereits danach lag die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs für die Angeklagten schon zu einem frühen Zeitp unkt des Tatgeschehens auf der Hand: Frau K . wurde völlig überraschend mit den dunkel gekleideten, ve r- mummten und mit einer Pistole bewaffneten Angeklagten konfrontiert, die ihren Ehemann misshandelt und gefesselt hatten. Sie begann, in höchster Ang st zu schreien, und unternahm aussichtslose Verteidigungsversuche. Gleichwohl wurde sie ins Wohnzimmer zurückgeschoben, auf die Couch gedrückt und rund 15 Minuten mit einer Pistole bedroht. Angesichts des von den Angeklagten e r- kannten überaus gebrechlichen Zustands der hochbetagten Frau war eine so l- che Behandlung schon für sich genommen geeignet, eine erhebliche Lebensg e- fahr herbeizuführen, und zwar unabhängig von ihrer schweren Asthmaerkra n- kung. Die verwehrte Nutzung des Inhalationsgeräts musste dabei auch aus Sicht der Angeklagten zu einer gravierenden Steigerung des ohnehin best e- 8 9 - 8 - henden hohen Risikos führen. In diesem Zusammenhang wäre von der Schwurgerichtskammer ferner zu würdigen gewesen, dass das Opfer nach den zugrunde gelegten Angaben Herrn K . s e- n- geklagten erstmals auf die Notwendigkeit der Inhalation aufmerksam gemacht worden waren. Nimmt man alles zusammen, so musste in einem solchen Maß mit t ödlichen Folgen gerechnet werden, dass die Annahme von Leichtfertigkeit naheliegt. Letztlich obliegt diese Prüfung dem neu entscheidenden Tatgericht. 4. Die Schuldsprüche im Fall 5 haben daher keinen Bestand. Die Aufh e- bungen erfassen auch die an sich re chtsfehlerfreien Verurteilungen wegen e r- presserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und fahrlä s- siger Tötung. Die subjektive Tatseite bedarf daher insgesamt nochmaliger Ve r- handlung und Entscheidung. Hingegen haben die rechtsfehlerfrei getro ffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen Bestand. Es dürfen insofern e r- gänzend lediglich Feststellungen getroffen werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Das neue Tatgericht wird auch den Qualifikationstatbestand des erpresserischen Mensch enraubes mit Todesfolge nach § 239a Abs. 3 StGB in den Blick zu nehmen haben. 5. Der Wegfall der Verurteilungen in Fall 5 entzieht den hierfür verhän g- ten Einsatzstrafen und den Gesamtfreiheitsstrafen die Grundlage. Sander Dölp König Berger Bellay 10 11
Full & Egal Universal Law Academy