BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 629/13 vom 5. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 be - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeric hts Leipzig vom 20. Juni 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hi n- sichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen (Fälle II.1 bis II.9 der Urteil sgründe) die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt L . vom 4. Februar 2014 hat vorgelegen. Basdorf Dölp König Berger Bellay
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